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VDZ: Aktueller Entwurf zum Rundfunkänderungs-Staatsvertrag widerspricht Verfassung und Europarecht

Archivmeldung vom 09.06.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.06.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Präsident des VDZ Verband der Deutscher Zeitschriftenverleger, Prof. Dr. Hubert Burda, weist auf die europarechtliche Dimension der Neuregelung des Rundfunkstaatsvertrags hin, der durch die EU-Kommissarin für Medien und Telekommunikation Dr. Viviane Reding am Wochenende durch ein Interview in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung klargestellt wurde.

Darin wird festgehalten, dass in der gegenwärtigen Fassung die beabsichtigte Änderung des Rundfunkstaatsvertrages europarechtswidrig ist.

Ferner widerspricht die beabsichtigte Fassung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Presse, zu der auch der Vertriebsweg der elektronischen Presse gehört, ist als freie Presse garantiert. Sie muss privatrechtlich und ohne jeglichen staatlichen Einfluss betrieben werden. Die öffentliche Gewalt darf grundsätzlich in den geistigen und wirtschaftlichen Wettbewerb privater Unternehmen nicht eingreifen.

Vor diesem europa- und verfassungsrechtlichen Hintergrund und der weitreichenden medienpolitischen Weichenstellung ist folgende Regelung zu formulieren, die die Rolle der Gebührensender im Internet definiert:

"In den grundrechtlichen umhegten Freiheitsbereich der privaten Inhalteanbieter darf in der Regel nicht eingegriffen werden. Demnach sind insbesondere gebührenfinanzierte digitale, presseähnliche Textdienste grundsätzlich ausgeschlossen. Die Abgrenzung zum gebührenfinanzierten Rundfunk erfolgt abwägend in der Weise, dass die Sender im Internet rundfunkähnliche Dienste anbieten dürfen".

Darüber hinaus weist der VDZ darauf hin, dass jegliche Aufweichung der Deckelung der Online-Aktivitäten der Gebührensender über die 0,75 Prozent hinaus zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führt. Die Gebührensender können dann ein Vielfaches der Mittel in den Auf- und Ausbau von Internet- und Mobilportalen verwenden als den privaten Medien zur Verfügung steht, ganz abgesehen von den Möglichkeiten der Quersubventionierung von Internet-Rechten über die Einkaufsorganisationen der Gebührensender und der zusätzlichen Inhalte aus den TV-Redaktionen.

Quelle: VDZ Verband der Deutscher Zeitschriftenverleger

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