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Bislang keine Bußgelder wegen Zensurgesetz

Archivmeldung vom 31.01.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.01.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Eine Zensur findet vielleicht nicht statt?
Eine Zensur findet vielleicht nicht statt?

Bild: Unbekannt / Eigenes Werk

Einen Monat nach Inkrafttreten des umstrittenen Netzwerksdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) gab es beim zuständigen Bundesamt für Justiz viel weniger Beschwerden über soziale Netzwerke als erwartet - und noch keine Bußgeldbescheide. Das schreiben die Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) in ihren Donnerstagausgaben. Behördensprecher Thomas Ottersbach führt die geringe Zahl der Beschwerden auf die Arbeit in den Netzwerken zurück.

"Das Beschwerdemanagement der Plattformen muss wirksam sein", sagte Ottersbach dem RND. Im Bundestag war beim Beschluss des Gesetzes im vergangenen Jahr mit jährlich 25.000 Beschwerden – also über 2.000 im Monat - beim Bundesamt für Justiz gerechnet worden. Begründet wurden die tatsächlichen Beschwerden damit, dass rechtswidrige Inhalte auf den entsprechenden Plattformen nicht fristgemäß gelöscht oder gesperrt worden wären. "Wenn das soziale Netzwerk nicht reagiert, also den rechtswidrigen Inhalt nicht fristgemäß löscht oder sperrt, kann der Sachverhalt dem Bundesamt für Justiz gemeldet werden", erklärte Ottersbach.

Hierfür stelle die Behörde seit dem 1. Januar 2018 auf ihren Internetseiten ein Online-Formular zur Verfügung, das im Netz auch genutzt werde. Konsequenzen hatten die Beschwerden für die Unternehmen noch nicht: "Bislang ist noch keine Bußgeldentscheidung ergangen", sagte Ottersbach. Dafür sei das Aufkommen an Beschwerden noch zu gering. Das Bundesamt kann nicht selbst rechtswidrige Inhalte wie Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte löschen oder sperren. Ein Nutzer, der einen solchen Beitrag melden will, muss sich zunächst wegen der begehrten Löschung oder Sperrung an das betreffende soziale Netzwerk werden. Wenn dieses dann nicht reagiert, kann dagegen beim Bundesamt Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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