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Bundesgerichtshof hebt erneut Urteil gegen shift.tv auf

Archivmeldung vom 11.04.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.04.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: GesaD / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute das auf die Verletzung des Weitersenderechts gestützte Urteil des OLG Dresden gegen shift.tv aufgehoben. Bereits 2009 hatte der BGH das erste, auf eine angebliche Verletzung des Vervielfältigungsrechts gestützte Urteil aufgehoben.

In seinem neuerlichen Urteil hatte das OLG Dresden das Recht der Fernsehsender, ihre Funksendungen auf die Speicherplätze der Kunden weiterzusenden als verletzt angesehen. Grundsätzlich ist ein Fernsehsender kraft Gesetzes nach § 87 Abs. 5 UrhG verpflichtet, diese Weitersenderechte auf Anfrage und gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung einzuräumen. Trotz Anfrage durch shift.tv und Hinterlegung einer angemessenen Vergütung, die der Höhe nach den gültigen Tarifen der Verwertungsgesellschaften für die Rechte zur Kabelweitersendung entsprach, verurteilte das OLG Dresden shift.tv auf Unterlassung.

Die Frage, ob durch die Hinterlegung der angemessenen Vergütung überhaupt noch ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, ließ das OLG Dresden unbeantwortet. Dies wurde nunmehr vom BGH beanstandet. Denn das OLG Dresden hätte insoweit den Rechtsstreit aussetzen und die Anrufung der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt ermöglichen müssen, von der insbesondere die Frage entschieden worden wäre, ob die hinterlegte Vergütung angemessen war. Damit ist nunmehr klargestellt worden, dass die Fernsehsender dem Grunde nach verpflichtet sind, shift.tv die Kabelweitersenderechte nach § 87 Abs. 5 UrhG einzuräumen.

Ferner ergibt sich aus der Pressemitteilung des BGH, dass die von den Fernsehsendern im Rahmen der Revision erneut vorgebrachten Vorwürfe hinsichtlich der Zulässigkeit der hergestellten Privatkopien für die Kunden von shift.tv abgewiesen wurden. Damit ist nunmehr letztinstanzlich festgestellt, dass es sich bei den von shift.tv hergestellten Kopien um zulässige Privatkopien der Kunden von shift.tv handelt. Dabei unterscheidet sich das Verfahren zur Herstellung der Privatkopien wesentlich von dem Verfahren, das von save.tv eingesetzt wird.

Im Ergebnis besteht daher nur noch Streit über die Höhe der angemessenen Vergütung und nicht mehr über die betroffenen Rechte. Da festgestellt wurde, dass die Fernsehsender die betroffenen Rechte nicht willkürlich zurückhalten können, erwägt shift.tv, nach Abschluss des durchzuführenden Schiedsstellenverfahrens für die in der Vergangenheit zu Unrecht untersagten Weitersendung Schadensersatzansprüche gegen die Fernsehsender RTL und Sat1 geltend zu machen.

Quelle: shift TV (ots)

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