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VDZ: Bereits geltendes Recht erlaubt nur sendungsbezogene Textdienste von ARD und ZDF

Archivmeldung vom 06.05.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 06.05.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Mit Blick auf die morgen beginnenden Verhandlungen der Rundfunkkommission zur Neufassung des Online-Funktionsauftrags von ARD und ZDF weist der VDZ Verband Deutscher Zeitschriftenverleger darauf hin, dass die Beschränkung der Online-Textdienste von ARD und ZDF auf "sendungsbezogene Inhalte" keine Verschärfung des geltenden Rechts darstelle.

Der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag (§ 11 Abs. 1, S. 2) erlaube keinesfalls alle "irgendwie" als programmbegleitend begreifbaren Angebote. Vielmehr gestatte er Internetangebote ebenso wie Druckschriften ausschließlich programmbegleitend und ausschließlich mit programmbezogenen Inhalten. "Da das Programm nur aus Sendungen besteht, ist schon jetzt sendungsunabhängige Berichterstattung, Information und Unterhaltung online mit und ohne Bild nicht mehr programmbezogen und damit rechtswidrig", erklärte ein Vertreter des Verbandes in Berlin, "Jede andere Gesetzesinterpretation lässt die Schranke leerlaufen und verbietet sich schon deshalb. Nur ein solches Verständnis ist auch mit Gerichtsentscheidungen zur Definition der doppelten Beschränkung aus 'Programmbegleitung' und 'programmbezogenem Inhalt' vereinbar."

So habe das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum WDR-Gesetz eine weitergehende Fassung ("vorwiegend programmbezogener Inhalt") am Beispiel der Druckschriften in der Sache auf durchgängig programmbezogene Inhalte eingeschränkt. Und das Landgericht Köln habe am Beispiel eines ZDF-Wirtschaftsmagazins festgestellt, dass eine von der jeweiligen Sendung losgelöste pressemäßige Berichterstattung nicht mehr als "programmbezogener Inhalt" verstanden werden kann. So ist die Umformulierung der geltenden Schranke "programmbezogene Inhalte" durch "sendungsbezogene Inhalte" nichts weiter als eine konkretisierende Klarstellung, die insbesondere auch durch die EU-Beihilfeentscheidung angemahnt wird.

Wenn es im Widerspruch dazu tatsächlich sendungsunabhängige Textangebote in den Online-Auftritten von ARD und ZDF gebe, belege das alleine eine Diskrepanz zum geltenden Recht, dessen Durchsetzung in der Vergangenheit offenbar vernachlässigt wurde. Keinesfalls aber könne damit die Notwendigkeit solcher gebührensubventionierter elektronischer Presse belegt werden.

Der diskutierte Gesetzesentwurf gebe im Übrigen die bislang für das gesamte Online-Angebot geltende Schranke für Bewegtbilder auf. Abrufvideos seien also auch sendungsunabhängig zulässig, womit der Sendungsbezug für Textdienste praktisch die letzte, sehr dezente materielle Schranke bleibe. Werde diese Schranke des Sendebezugs für Textdienste gestrichen oder verwässert, bedeute das die Zulassung unbeschränkter öffentlich-rechtlicher Presse in Deutschland.

Der ebenfalls im Entwurf enthaltene Satz "elektronische Presse findet nicht statt" sei zusätzlich zu der konkreten Beschränkung der Textdienste auf sendungsbezogene Inhalte richtig und wichtig. Werde jedoch der Sendungsbezug für Textdienste gestrichen, bliebe das Verbot elektronischer Presse ohne Konkretisierung und damit in seinem praktischen Gehalt schwammig. Es bestünde nicht nur die Gefahr, dass die EU darin eine "für sich genommen" zu unklare Auftragsbegrenzung erkenne, sondern auch das ganz erhebliche Risiko, dass das nicht konkretisierte Verbot schwer fassbar und praktisch weitgehend folgenlos bleibe.

Quelle: VDZ

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