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Verlag betrachtet Link-Verbot als Eingriff in die Pressefreiheit

Archivmeldung vom 16.09.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.09.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der Heise Zeitschriften Verlag hat Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile von Münchener Gerichten eingelegt. Die Richter hatten dem Verlag untersagt, in einem Online-Bericht einen Link auf eine ausländische Webseite zu setzen. Dort wird Software angeboten, für die in Deutschland nicht geworben werden darf.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde ist unter www.heise.de/heisevsmi/ im vollen Wortlaut veröffentlicht. Nach Meinung des Verlags greifen die Gerichte mit diesem Verbot massiv in die verfassungsmäßig garantierte Freiheit der Berichterstattung (Artikel 5 GG) ein. Das Oberlandesgericht München habe in seinem Urteil Hyperlinks im Rahmen der Online-Berichterstattung als "zusätzlichen Service" abqualifiziert. Links seien aber essenziell für den freien Journalismus im Web.

Acht große Unternehmen aus der Musikindustrie hatten das Link-Verbot erwirkt, nachdem heise online im Zusammenhang mit der kritischen Würdigung von Werbeaussagen eines Herstellers von Kopiersoftware einen Link auf dessen Website setzte. Die Musikindustrie stützt ihren Verbotsanspruch auf den neuen und umstrittenen Paragrafen 95a Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes, der nach Ansicht des Verlags allerdings nicht als Begründung für die Einschränkung von Grundrechten herhalten kann.

Der Sache kommt eine Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus zu. Die Urteile würden dazu führen, dass das Setzen von Links für Online-Journalisten zu einem unkalkulierbaren Risiko würde. Mit seiner Beschwerde strebt der Verlag deshalb eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage an.

Quelle: Pressemitteilung Heise Medien Gruppe

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