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BGH folgt in wesentlichen Punkten der Beschwerde der ARD

Archivmeldung vom 20.02.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.02.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: "obs/SWR - Südwestrundfunk"
Bild: "obs/SWR - Südwestrundfunk"

Im Verfahren um eine mögliche Nachvergütung des Chefkameramanns des Films "Das Boot" ist der Bundesgerichtshof (BGH) der Beschwerde der ARD gegen die Entscheidung der Vorinstanz in wesentlichen Punkten gefolgt. Er hat das Urteil des OLG Stuttgart aufgehoben, weil das Gericht die von ihm gewählte Methode zur Schätzung einer angemessenen Vergütung nicht folgerichtig angewendet habe. Wenn es für diese Schätzung Tarifverträge heranziehe, die WDR, SWR und NDR für die Wiederholung ihrer Eigenproduktionen vereinbart haben, dürfe für die Berechnung der Höhe der Wiederholungsvergütung nur der auf die Erstausstrahlung im Fernsehen entfallende Anteil einer Pauschalvergütung herangezogen werden, nicht aber die gesamte Pauschalvergütung. Diese müsse aufgeteilt werden, weil mit ihr eine Vielzahl weiterer Nutzungen im In- und Ausland wie die Kinoauswertung oder die DVD-Verwertung abgegolten wurde.

Weites Ermessen bei der Wahl der Schätzmethode Der BGH hat auch festgestellt, dass die Gerichte bei der Wahl der Schätzungsmethode ein weites Ermessen haben, welches der BGH als Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfen könne. Für die von den Sendern mitfinanzierte Bavaria-Produktion sei die vom OLG Stuttgart getroffene Wahl von diesem Standpunkt aus nicht zu beanstanden. Bereits in der Verhandlung im Oktober vergangenen Jahres hatte der BGH allerdings darauf hingewiesen, dass es mehrere geeignete Berechnungsmethoden geben und eine Anknüpfung an tarifvertragliche Wiederholungsvergütungen nur eine von mehreren Optionen darstelle, welche zudem nicht für alle Zeiten gelten müsse. Während des laufenden Revisionsverfahrens hatten sich ARD und Drehbuchverbände auf Gemeinsame Vergütungsregelungen (GVR) für Auftragsproduktionen geeinigt; zudem existiert nunmehr ein gleichlautender Schiedsspruch zwischen der ARD und dem Regieverband. Peter Wiechmann vom SWR Justitiariat gibt sich optimistisch "Aufgrund der veränderten Sehgewohnheiten der Menschen müssen wir schon seit vielen Jahren Produktionen deutlich häufiger einsetzen, um im Fernsehen auch nur annähernd vergleichbare Zuschauerzahlen zu erreichen wie früher. Diesem Umstand tragen die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für Auftragsproduktionen jetzt Rechnung", sagt Peter Wiechmann vom Justitiariat des Südwestrundfunks (SWR). Er war als einer der ARD-Federführer an den GVR-Verhandlungen beteiligt und betreut auch das Stuttgarter Verfahren um "Das Boot". Wiechmann weiter: "Nachdem nunmehr Gemeinsame Vergütungsregelungen der ARD für Auftragsproduktionen gelten, bin ich optimistisch, dass in Zukunft die GVR den Maßstab für Produktionen bilden werden, an deren Herstellung sich die ARD-Anstalten beteiligt haben. Selbstverständlich sehen diese GVR auch Nachvergütungen vor - deren Höhe sich jedoch an der potentiellen Zuschauerreichweite und damit näher an der Wirklichkeit orientiert, als die aus den 1980er Jahren stammenden Tarifverträge für Eigenproduktionen."

Weitere Informationen finden Sie unter http://swr.li/dasboot

Quelle: SWR - Südwestrundfunk (ots)

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