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Zeitungsverlage lehnen Google Pläne für ein weltumspannendes Zeitungsarchiv ab

Archivmeldung vom 23.09.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.09.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Pläne des Internetriesen Google für ein weltumspannendes Zeitungsarchiv stoßen bei den großen Zeitungsverlagen auf klare Ablehnung. Paul Binder, Unternehmenssprecher der WAZ Mediengruppe Essen lässt keinen Zweifel, dass die Urheberrechte bei den Journalisten und Verlagen liegen.

"Die deutschen Verlage werden sich gegen einen drohenden Diebstahl geistigen Eigentums zur Wehr setzen und ein rechtsverletzendes Verhalten solcher Art nicht akzeptieren. Die WAZ-Mediengruppe fordert daher die Verantwortlichen in der Medienpolitik auf, entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Zeitungsarchive zu treffen."

Josef Krieg, Leiter Unternehmenskommunikation der FAZ weist darauf hin, dass die urheberrechtliche Schutzdauer erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet (§ 64 UrhG). Für die FAZ sei hinsichtlich des Digitalisierungsprojektes von Google eine Zusammenarbeit weder denkbar noch wünschenswert. Georg Wallraf, Rechtsanwalt und Bereichsleiter Personal und Recht der Verlagsgruppe Handelsblatt GmbH Düsseldorf, kommt zu folgendem Schluss: "Derzeit besteht ein Erfordernis und daher auch die Phantasie für eine Zusammenarbeit auf unserer Seite nicht."

Dr. Ingo Jung, CBH-Rechtsanwälte Köln, erläutert, dass das Einstellen in ein für Jedermann zugängliches, umfassendes elektronisches Archiv, welches noch dazu im Volltext durchsuchbar sein soll, ohne Zustimmung der Rechteinhaber unzulässig und insbesondere nicht von der Ausnahmevorschrift für elektronische Pressespiegel nach § 49 UrhG abgedeckt ist. J. Friedrich Niebuhr LL.M., Nesselhauf Rechtsanwälte Hamburg, betont: "Auch wenn immer wieder Zweifel angemeldet werden, gewährt die Rechtsprechung in der Regel Zeitungsartikeln Urheberrechtsschutz, sie werden also gem. § 2 Abs. 2 UrhG als Werke eingestuft. Damit liegen die Rechte an dem Zeitungsartikel grundsätzlich zunächst allein bei dem Autor des Zeitungsartikels."

Dominik Eickemeier, Heuking Kühn Lüer Wojtek Köln, ist hinsichtlich der Einhaltung rechtlicher Grenzen im Internet skeptisch. Aufgrund gewünschter Ergebnisse würden Suchmaschinen in der Rechtsprechung mitunter scheinbar privilegiert. Für Eickemeier ist der Weg der Inhalte in das Netz nicht aufzuhalten: "Es wird schwierig sein, die Rechteinhaber technisch zu schützen, wie dies etwa bei iTunes versucht wird. Die Erfinder von Umgehungen technischer Sperren sind den Rechtewahrern häufig einen Schritt voraus. Dies ist ähnlich wie beim Doping. Vermutlich wird den Verlagen nichts anderes übrig bleiben, als über Lizenzen zu kooperieren."

Quelle: Presse Fachverlag

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