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Zattoo: Stellungnahme zum Rechtstreit mit Warner und Universal

Archivmeldung vom 04.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Hollywood-Studios Warner Bros. und Universal haben gegen die Zattoo Europa AG beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (EV) erwirkt, die Zattoo die Ausstrahlung von fünf Spielfilmen in Deutschland untersagt.

In der Berichterstattung über die EV wurden einige Punkte missverständlich dargestellt, die Zattoo richtig stellen möchte:

  • Zattoo schaltet keine Unterbrecherwerbung. Werbung ist von Zattoo nur außerhalb der weiterverbreiteten Programme zu sehen, insbesondere bei Kanalwechsel durch den Zuschauer.
  • Die Werbefinanzierung von Zattoo spielte bei der EV keine Rolle.
  • Von der EV betroffen sind nur fünf Filme, aber keine weiteren Programmbestandteile. Zum Vergleich: Insgesamt sind in Deutschland bei Zattoo monatlich über 30.000 Programmstunden verfügbar.

Zum Hintergrund der EV: Warner und Universal bezweifeln, dass die Regelungen zur Kabelweitersendung nach dem Urheberrecht auch für neue Technologien wie das von Zattoo betriebene IPTV einschlägig sind. Daher müssten Urheberrechte nicht (wie von Zattoo praktiziert) mit den jeweiligen nationalen Verwertungsgesellschaften geklärt werden, sondern direkt mit den Studios.

Dazu möchte sich Zattoo wie folgt äußern:

  • Zattoo vertritt mit der Mehrheit der TV-Sender, Verwertungsgesellschaften und deutschen sowie europäischen Rechtsexperten die Position, dass der Begriff Kabelweitersendung technologieneutral ausgelegt werden muss, also auch den Dienst Zattoo erfasst.
  • Zattoo hat gemäß dem Urheberrecht mit allen Fernsehanbietern vor Ausstrahlung der Programme Verträge geschlossen und sich mit den Verwertungsgesellschaften wie z.B. der GEMA abgestimmt. Für die Weitersenderechte hat Zattoo stets Entgelte gezahlt.

Gegenwärtig führt Zattoo Gespräche mit den Verwertungsgesellschaften zur baldigen Klärung der Situation; dies ist auch im Sinne der Fernsehanbieter, welche Zattoo die Kabelweitersendung gestattet haben. Falls erforderlich, wird Zattoo Rechtsmittel gegen das Urteil des LG Hamburg einlegen.

In keinem anderen der sechs europäischen Staaten, in denen Zattoo operiert, wird angezweifelt, dass auch über eine neue Technologie "cable retransmission" möglich ist. Voraussetzung ist wie in Deutschland, dass die Weiterleitung zeitgleich, unverändert und vollständig erfolgt, was bei Zattoo unstrittig der Fall ist. Entsprechend hat sich Zattoo seit 2006 in Europa etabliert und seine Marktstellung in enger Abstimmung mit seinen Partnern auf über 4 Mio. registrierte Nutzer ausgebaut.

Dr. Nick Brambring, als Regional Manager u. a. für den deutschen Markt verantwortlich, erläutert dazu: "Die Rechteklärung muss zentral erfolgen. Zattoo kann nicht für jedes ausgestrahlte TV-Programm mit dem jeweiligen Produzenten, Autor oder Musiker sprechen. Gerade in ihrem Interesse ist das System der Verwertungsgesellschaften. Nur so haben kleinere Rechteinhaber die Chance, am Geschäftserfolg von modernen Kabelweitersendeunternehmen wie Zattoo beteiligt zu werden." 

Über Zattoo

Zattoo startete im September 2007 in Deutschland. Der Dienst empfängt TV-Sender wie ARD und ZDF über Satellit und leitet sie live und unverändert via Internet-Protokoll weiter. Zur Zeit werden über Zattoo in Deutschland mehr als 50 Programme verbreitet. Genutzt werden die Zattoo-Signale über Internet auf dem PC in Deutschland von derzeit rund 1.6 Mio. registrierten Nutzern.

Quelle: Zattoo

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