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Wegen mangelnder journalistischer Sorgfalt einstweilige Verfügung gegen „Bild“

Archivmeldung vom 31.07.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.07.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Im Eilsacheverfahren gab das Landgericht Dortmund Marco G. Recht, Sänger der Rechtsrock-Band „Oidoxie“, der gegen die Bildzeitung auf Unterlassung geklagt hatte. Diese hatte in ihrer Berichterstattung unter anderem behauptet, Marco G. gehöre zum Führungskader der Neonazi-Gruppierung „Combat 18“, ohne schlüssige Belege dafür anzuführen, teilt das russische online Magazin "Sputnik" mit.

Weiter ist hierzu auf deren deutschen Webseite zu lesen: "Auch gegen die Behauptung der Boulevardzeitung, die „Oidoxie Streetfighting Crew“ sei eine Zelle von „Combat 18“, die er mitgegründet habe, wehrte sich Marco G. vor Gericht. Wie das Portal „Nordstadtblogger“ berichtet, ist es der „Bild“ mit der Entscheidung des Landgerichtes Dortmund untersagt, diese Behauptungen zu wiederholen, bei Zuwiderhandlung drohen ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder eine Haftstrafe für die Geschäftsführer. Um gegen die Verfügung vorzugehen, kann die „Bild“-Zeitung auf ein Hauptsacheverfahren drängen.

Obwohl insgesamt zehn Autoren der Zeitung an der Berichterstattung zu Marco G. beteiligt waren, konnten die Beklagten vor Gericht weder ausreichend Schriftstücke noch verlässliche Quellen für die in ihrem Artikel gemachten Behauptungen vorlegen. Von den angeblich vierzehn Quellen habe der Verlag nur vier Dokumente anführen können, so „Nordstadtblogger“. So hätten sich die Beklagten auf die Plattformen „Exif“ und „NSU-Watch“ sowie auf Wikipedia-Einträge und das Internetportal „Belltower News“ berufen. Diese Quellen hätten Kläger und Gericht für teilweise problematisch befunden, etwa wegen fehlenden Impressums bei der „Exif-Plattform“. Eigene Primärquellen oder Rechercheleistungen hätten sie hingegen nicht vorweisen können.

Auch wenn Marco G. keinen Hehl aus seiner rechten Gesinnung und der Sympathie für „Combat 18“ mache, reiche die Quellenlage nicht aus, um zu behaupten, er sei seit 2003 im Führungskader der Gruppe, so die Vorsitzende Richterin. Die Unterstellung sei insofern relevant, als ihm in dieser Funktion die der Gruppe unterstellten Straftaten bekannt gewesen oder sogar von ihm veranlasst oder verübt worden sein könnten. „Combat 18“ werden erhebliche Straftaten zugeschrieben, darunter der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke."

Quelle: Sputnik (Deutschland)

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