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Neun Live nimmt Klage gegen Gewinnspielsatzung zurück

Archivmeldung vom 25.11.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.11.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
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Der Nutzerschutz bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen im privaten Fernsehen ist auf einem guten Weg. Die wesentlichen Vorgaben der Gewinnspielsatzung, die die Landesmedienanstalten im Jahr 2009 erlassen haben, werden mittlerweile von den Sendern der ProSiebenSat.1-Gruppe erfüllt. Das hat eine umfangreiche Analyse der Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen ergeben, die im Sommer durchgeführt und jetzt ausgewertet wurde.

"Die Ergebnisse zeigen, dass die Gewinnspielsatzung ein gutes Instrument ist, um den Fairplay-Grundsatz bei Call-In-Formaten im Fernsehen voranzubringen", bilanziert der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), Thomas Langheinrich.

Die Gewinnspielsatzung bestimmt für Call-In-Formate z. B., dass etwa Sendungen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen müssen. Irreführung ist untersagt, die Transparenz wird erhöht, indem etwa die Teilnahmebedingungen alle 15 Minuten eingeblendet werden müssen.

"Nach einer schwierigen Startphase, die zu zahlreichen Bußgeldbescheiden seitens der Medienanstalten geführt hat, hat die Sendergruppe die von den Medienanstalten in der Gewinnspielsatzung formulierten Spielregeln im Wesentlichen akzeptiert. Mittlerweile hat sie ihre Spielkonzeptionen angepasst und umfangreiche Maßnahmen für eine Verbesserung des Nutzerschutzes ergriffen, so z. B. durch Mitarbeiterschulungen und organisatorische Veränderungen in den Häusern", so Langheinrich. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung haben die Direktoren der Landesmedienanstalten mit den Sendern Neun Live, Sat.1, kabel1 und ProSieben einen Vergleich hinsichtlich der Erledigung von zurückliegenden Verstößen gegen die Gewinnspielsatzung geschlossen.

Der Vergleich sieht vor, dass die Sender Einsprüche gegen neun erlassene Bußgeldbescheide zurücknehmen. Damit werden die Bußgeldbescheide unmittelbar wirksam und führen zu einer Zahlung von insgesamt 100.000 EUR an Bußgeldern. Auch die Rücknahme von Widersprüchen und Klagen gegen medienrechtliche Beanstandungen wurden zwischen ProsiebenSat.1 und Landesmedienanstalten vereinbart.

Neun Live nimmt außerdem die eingelegte Revision im Normenkontrollverfahren gegen die Gewinnspielsatzung zurück, die gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Damit wird ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Oktober 2009 rechtskräftig, das die Satzung in ihren entscheidenden Bestandteilen zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten bestätigt hatte.

Im Gegenzug nehmen die zuständigen Landesmedienanstalten zehn Bußgeldbescheide zurück und stellen die entsprechenden Verfahren ein. Laufende Bußgeldverfahren in Altfällen, in denen noch kein Bescheid erlassen wurde, werden nicht weitergeführt.

"Mit dem Vergleich tragen die Landesmedienanstalten den Anstrengungen der ProSiebenSat.1-Gruppe, den Vorgaben der Gewinnspielsatzung Folge zu leisten und im Interesse der Zuschauerinnen und Zuschauer für mehr Transparenz in ihren Gewinnspielen zu sorgen, Rechnung. Berücksichtigt wird auch die Tatsache, dass die Sender nach langen und schwierigen Verhandlungen mit zum Teil gegensätzlichen Rechtsauffassungen erstmals bereit sind, die bisherige Auslegungspraxis der Medienanstalten in Gewinnspielfragen anzuerkennen. Der Vergleich dient aber auch dazu, langwierige Gerichtsverfahren mit offenem Ausgang zu vermeiden, so dass sich Veranstalter und Aufsicht auf die aktuellen Fragen der zukünftigen Umsetzung der Gewinnspielsatzung konzentrieren können, um weitere Verstöße dauerhaft zu verhindern", erklärt der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Thomas Fuchs. Angestrebt würden darüber hinaus zeitnah konkrete Anwendungsregeln, die aus der Erfahrung der Praxis resultierten, so Fuchs weiter.

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht wird auch in Zukunft regelmäßig die Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen auf die Einhaltung der Vorgaben der Gewinnspielsatzung prüfen und bei Verstößen Bußgelder verhängen."Der Vergleich ist kein Freibrief, in Zukunft bei den Gewinnspielen wieder in alte Zeiten zurückzufallen", mahnt Langheinrich.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM)

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