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Presserat fordert besondere Sorgfalt bei Rankings Zwei Rügen wegen Sorgfaltspflichtverletzungen bei Ranglisten

Archivmeldung vom 16.09.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 16.09.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Kammer 1 des Beschwerdeausschusses hat auf ihrer Sitzung am 14. September 2005 in Bonn drei öffentliche Rügen ausgesprochen. IMPULSE und OMPUTER-PARTNER COMPACT erhielten je eine öffentliche Rüge wegen Mängeln bei der Veröffentlichung von Rankings.

Die Zeitschrift IMPULSE hatte auf der Basis einer Befragung von Steuerberatern die Arbeit der Finanzämter Deutschlands bewertet und die Ergebnisse der Studie unter dem Titel "Deutschlands schärfste Finanzämter" veröffentlicht. Darin kommt sie zu dem Ergebnis, dass "in Annaberg Deutschlands schärfstes Finanzamt steht". Dieses Ergebnis stützt nach Ansicht der Redaktion auch die Bewertung eines namentlich genannten Steuerberaters, das Finanzamt sei "unfähig und wirtschaftsfeindlich". Unter anderem hätten die befragten Berater dem Amt bei der allgemeinen Betriebsprüfung die größtmögliche Strenge unter allen 575 deutschen Finanzämtern zugeordnet.

Tatsächlich verfügt das Finanzamt Annaberg jedoch nicht über eine eigene Betriebsprüfungsstelle, die hätte bewertet werden können. Damit werden die Ergebnisse der Studie in diesem Punkt zweifelhaft. Wegen der herausgehobenen Position dieses Finanzamts im Ranking wie im gesamten Beitrag wäre es aus Sicht des Presserats notwendig gewesen, alle zugrunde liegenden Informationen besonders sorgfältig zu prüfen. Dies ist jedoch unterblieben. Damit verletzt die Veröffentlichung das Sorgfaltsgebot in schwerwiegender Weise. Ziffer 2 des Pressekodex fordert:

Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen [...]

Zudem wäre es aus Gründen der Transparenz notwendig gewesen, in dem Artikel darauf hinzuweisen, dass die Umfrage und das daraus abgeleitete Ranking nicht repräsentativ waren.


COMPUTER-PARTNER COMPACT hatte auf Basis von Jahresumsätzen ein Ranking der 25 größten Systemhäuser in Deutschland veröffentlicht. Dabei wurden bei einem Teil der Unternehmen lediglich die Inlandsumsätze, bei einem anderen Teil auch die Auslandsumsätze berücksichtigt. Wegen der methodisch unterschiedlichen Behandlung der in das Ranking aufgenommenen Firmen ergab sich ein unzutreffendes Bild. Mit diesem Vorgehen wurde die journalistische Sorgfaltspflicht in schwerwiegender Weise verletzt.

Der Deutsche Presserat weist in diesem Zusammenhang auf die hohen Sorgfaltsanforderungen bei so genannten Rankings hin. Insbesondere im Hinblick auf den Stellenwert solcher Ranglisten beim Leser und mögliche Folgen für die Beteiligten sollten umfassende Angaben zur Untersuchungsmethode sowie zur Repräsentativität mitgeteilt werden. Die Redaktionen sollten zudem herausragende Werte besonders sorgfältig überprüfen.

Der BRANCHEN ANZEIGER wurde öffentlich gerügt wegen der Berichterstattung über einen Hersteller von Kaffeeautomaten. In der Überschrift hatte das Branchenmagazin behauptet, dass die Talfahrt einer bestimmten Marke unvermindert anhalte. Diese Bewertung stützte die Redaktion ausschließlich auf die Mitteilungen anonymer Quellen aus der Mitarbeiterschaft des Unternehmens. Objektivierte Daten eines Marktforschungsinstituts für den Zeitraum unmittelbar vor der Veröffentlichung ergaben ein anderes Bild. Weiterhin hieß es in dem Beitrag, die Qualität der Ware lasse schwer zu wünschen übrig. Diese Behauptung stützte die Redaktion auf die Angaben namentlich nicht genannter Handelspartner und Vertriebsmitarbeiter des Unternehmens. Eine pauschale abwertende Behauptung zu der Qualität der Geräte war aus Sicht der Beschwerdekammer auf dieser Quellenbasis nicht zulässig. Die Veröffentlichung verletzt damit ebenfalls die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex.

Insgesamt behandelte die Beschwerdekammer 33 Fälle. Sie sprach elf Missbilligungen und sieben Hinweise aus. Eine Beschwerde wurde als begründet angesehen, es wurde jedoch keine Maßnahme ausgesprochen, da der betroffene Verlag den Fehler eingesehen und von sich aus in Ordnung gebracht hatte. Elf Beschwerden wurden als unbegründet eingestuft.

Die Kammer 2 des Beschwerdeausschuss tagt am 27. September 2005 in Bonn.

Quelle: Pressemitteilung Deutscher Presserat

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