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Verbindliche Höchstmengen und neue Kennzeichnungsregelungen für Energy-Drinks

Archivmeldung vom 11.05.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.05.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Sammlung verschiedener Energy-Drink-Dosen
Sammlung verschiedener Energy-Drink-Dosen

Lizenz: Public domain
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Der Bundesrat hat heute den von der Bundesregierung vorgelegten Regelungen für Energy-Drinks und andere koffeinhaltige Erfrischungsgetränke zugestimmt. Danach gelten künftig verbindliche Höchstmengen für bestimmte Inhaltsstoffe und erweiterte Kennzeichnungsregelungen.

Die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften enthält nunmehr verbindliche Höchstmengen für die in Energy-Drinks verwendeten Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton. Damit wird die Ausnahmeregelung abgelöst, nach der Hersteller für Getränke mit diesen Inhaltsstoffen bisher eine Genehmigung für jedes Produkt beantragen mussten. Die neue Verordnung sorgt für mehr Klarheit und Rechtssicherheit, was den Zusatz dieser Stoffe betrifft. Die einheitlichen Höchstmengen, die für alle diese Getränke gleichermaßen gelten, tragen zu einem nachhaltig verbesserten gesundheitlichen Verbraucherschutz bei.

Vorgesehen sind folgende Höchstmengen:

Die Verordnung sieht außerdem erweiterte Kennzeichnungsvorschriften für Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt vor. Bisher mussten nur verpackte Energy-Drinks mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der Angabe der Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter, gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nun auch für „lose“ abgegebene koffeinhaltige Erfrischungsgetränke. Darunter sind Getränke zu verstehen, die beispielsweise in Gaststätten oder Diskotheken im Glas an Gäste abgegeben werden. Die Angabe kann zum Beispiel in der Getränkekarte oder mit einem Aushang erfolgen.Koffein 320 mg/l Taurin 4.000 mg/l Inosit 200 mg/l Glucuronolacton 2.400 mg/l

Die Verordnung wird in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet und kann danach in Kraft treten. Sie sieht eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten vor.

Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) (pressrelations)

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