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Urteil im "Gammelfleischskandal" rechtskräftig

Archivmeldung vom 14.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 14.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln in 21 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchtem gewerbsmäßigem Betrug, wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung, wegen gewerbsmäßigen Betrugs in sieben Fällen und wegen versuchten gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte entgegen einer Gewerbeuntersagung im Rahmen eines Einzelunternehmens einen umfangreichen Handel mit eingefrorenem Fleisch. Dabei kaufte er mehr als 60 Tonnen überlagertes, genussuntaugliches Putenhackfleisch und veräußerte es an fleischverarbeitende Betriebe, ohne seinen Abnehmern einen Hinweis auf die Genussuntauglichkeit zu geben. Weiterhin erwarb er insgesamt 315 Tonnen sog. "Stichfleisch" vom Schwein, das infolge der erheblichen, beim Schlachten entstehenden Einblutungen nur als Tierfutter gehandelt werden darf, und veräußerte es an seine Abnehmer als reguläres Schweinefleisch zu entsprechend erhöhten Preisen. Ferner kaufte er Straußenfleisch ein und verkaufte es als - wesentlich teureres - Rindfleisch. Schließlich erwarb er Spanferkel, die überlagert waren und deswegen nur noch als Tierfutter Verwendung finden durften; diese veräußerte er ebenfalls als reguläre Ware zu entsprechenden Preisen.

Der 4. Strafsenat hat eine der ausgeurteilten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und im Übrigen die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof

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