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Erstmals förmlich Internet-Unterversorgung festgestellt

Archivmeldung vom 08.09.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.09.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Internet (Symbolbild)
Internet (Symbolbild)

Bild: Klicker / pixelio.de

Die Bundesnetzagentur hat erstmals eine Unterversorgung mit Telekommunikationsdiensten nach dem neuen Recht auf Versorgung festgestellt. "Wir stellen heute zum ersten Mal für einige Haushalte in Niedersachsen förmlich fest, dass die rechtlich vorgeschriebene Mindestversorgung nicht erfüllt ist", sagte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, am Donnerstag.

Die Feststellung betrifft die Gemeinden Mittelstenahe, Halvesbostel, Brackel sowie Stuhr in Niedersachsen, in denen eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten weder aktuell noch in objektiv absehbarer Zeit angemessen oder ausreichend erbracht werde, wie es hieß. Telekommunikationsanbieter können sich nun in ein einem nächsten Schritt innerhalb eines Monats zur Versorgung der betroffenen Haushalte verpflichten. Sollte kein Unternehmen ein Angebot machen, wird die Bundesnetzagentur innerhalb von spätestens vier Monaten eines oder mehrere Unternehmen dazu verpflichten, die betroffenen Haushalte mit einem Telekommunikationsanschluss zu versehen und entsprechende Dienste anzubieten.

Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzung für die Anbindung zu schaffen. In der Regel sollte das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen. Wie lange es dauert, bis ein Anschluss zur Verfügung steht, hänge zum Beispiel davon ab, ob erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind, so die Behörde. Nach dem Telekommunikationsgesetz hat jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Sprachkommunikation, also Telefon, und einem schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe. Die Download-Geschwindigkeit muss mindestens 10 Megabit pro Sekunde betragen und die Upload-Rate muss bei mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde liegen. Die Latenz, also die Verzögerungszeit bis zum Referenzmesspunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der Bundesnetzagentur, darf nicht höher als 150 Millisekunden sein. Die Bundesnetzagentur überprüft diese Werte nach eigenen Angaben jährlich.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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