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Vereinigung von Computerhändlern erhebt Beschwerde gegen Sun Microsystems beim Kartellamt in GB

Archivmeldung vom 25.04.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 25.04.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Das Unternehmen ASCDI (Association of Service and Computer Dealers International), das weltweit die Interessen von Wiederverkäufern, Dienstanbietern und Endverbrauchern im Computerbereich vertritt, hat gestern beim britischen Kartellamt, dem Büro für Wettbewerbspolitik, Beschwerde gegen Sun Microsystems UK Limited ("Sun") eingelegt. Diese Beschwerde soll von Sun ergriffene Massnahmen, die britische Wettbewerbsgesetze verletzen, entgegenwirken.

Die Beschwerde betrifft die Weigerung von Sun, Herstellerinformationen (z.B. über die produktspezifische geschichtlichen Verkäufe und Verteilung) den unabhängigen Verkäufern, die Sun-Produkte in Grossbritannien wiederverkaufen, zur Verfügung zu stellen. Sun hat sich vor dem Jahr 2006 wie andere Computerhersteller nicht in den freien Handel der Produkte durch unabhängige Wiederverkäufer eingemischt. Im Jahr 2006 jedoch hat Sun durch das Verschleiern der Herstellerinformationen unter dem Vorwand des Markenschutzes den Handel seiner Produkte in Grossbritannien und dem restlichen Europa beeinflusst. Von unabhängigen Wiederverkäufern angeforderte Herstellerinformationen wurden prinzipiell verweigert. ASCDI befürwortet die legitimen Markenrechte von Sun, jedoch kann man ohne die Zusammenarbeit von Sun nicht feststellen, ob ein Sun Produkt mit oder ohne Zustimmung des Unternehmens auf den Markt des europäischen Wirtschaftsraums gebracht wurde.

"Die Massnahmen von Sun verhindern einen Zweitmarkthandel von Sun Produkten durch andere Firmen. Das ist schlicht und einfach wettbewerbswidriges Verhalten", sagt ASCDI President Joe Marion.

ASCDI hat vor Einlegen der Beschwerde Sun mehrmals aufgefordert, Herstellerinformationen zugänglich zu machen und die Angelegenheit damit aus der Welt zu schaffen, jedoch ohne Erfolg. Sun ist der einzige grosse Computerhersteller, der den Import seiner Produkte in den europäischen Wirtschaftsraum herausfordert. Andere Hersteller, wie IBM, HP und Cisco, stellen Herstellerinformationen bereitwillig zur Verfügung. Sie unterstützen den freien Handel mit ihren Produkten und verstecken sich nicht hinter Markenschutzrechten und begrenzen oder eliminieren somit den Wettbewerb im Handel mit ihren Produkten in Grossbritannien und der EU.

Die Beschwerde besagt, dass die Weigerung von Sun, Herstellerinformationen bereitzustellen, den freien Handel beeinträchtigt und somit von britischen Gesetzen, besonders dem Chapter II prohibition of the Competition Act 1998, verboten wird. Fallrechte verdeutlichen, dass Sun sein autorisiertes Verteilungssystem nicht verwenden darf, um den Wiederverkauf seiner Produkte ausserhalb seines autorisierten Verteilungssystems zu behindern. In der Beschwerde wird auch behauptet, dass die Weigerung von Sun, Herstellerinformationen bereitzustellen - und die Androhung von Klagen sollten unabhängige Wiederverkäufer mit Sun Produkten handeln - einen verminderten Wettbewerb am Zweitmarkt zur Folge hat. Einige unabhängige Wiederverkäufer sind auf andere Computerhersteller umgestiegen, andere sind auf grossen Mengen von Sun Produkten sitzengeblieben, die sie vielleicht nicht verkaufen dürfen, und wieder andere haben das Geschäft aufgegeben.

In der EU steht für das Jahr 2007 ein geschätzter Markt von 1,4 Milliarden US-Dollar für gebrauchte Sun Produkte auf dem Spiel. Sollte sich Sun nicht weiter einmischen, könnten unabhängige Wiederverkäufer einen Marktanteil von mindestens 533 Millionen US-Dollar für Sun Produkte für sich beanspruchen. Wenn das Verhalten von Sun jedoch nicht verfolgt wird, wird dieser Anteil nicht nur fallen, sondern andere Hersteller könnten diesem Beispiel folgen und somit unabhängige Wiederverkäufer vom Markt drängen und Herstellern beinahe Monopole für ihre jeweiligen Produkte verschaffen.

Die Beschwerde von ASCDI soll das Büro für Wettbewerbspolitik dazu bewegen, ein Verbot laut Kapitel II des Prohibition of the Competition Act 1998 auszusprechen, dass Sun an der Zurückhaltung von Herstellerinformationen für gebrauchte Produkte hindert, sowie die Anordnung, diese Information rechtzeitig, ohne das Verkaufspersonal in Kenntnis zu setzen und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

"Wir möchten den Zweitmarkt für Computer frei und offen für unabhängige Wiederverkäufer halten", sagt Marion. "Letztendlich profitiert der Kunde/Endverbraucher von einem offenen Markt."

ASCDI Das Unternehmen

Association of Service and Computer Dealers International ist eine weltweite gemeinnützige Gesellschaft mit Sitz in den USA. Seine Mitglieder befinden sich auf der ganzen Welt, hauptsächlich jedoch in den USA und Europa und umfassen Computer Wiederverkäufer, Wartungsfirmen, Leasingfirmen; Kunden/Endverbraucher, die technologische Lösungen anbieten; Sachverständige und Mehrwertdienste für die Geschäftswelt. ASCDI bewirbt und verstärkt professionelle Geschäftsmethoden, und bietet Informationen, Service und Ausbildung für seine Mitglieder, die Technologieindustrie und die Öffentlichkeit an.



Grossbritannien, Kurzfassung der Beschwerde Fall ASCDI versus Sun Microsystems UK Limited.

PARTEIEN:

Association of Service and Computer Dealers International:
Das Unternehmen ASCDI ist eine weltweite gemeinnützige Gesellschaft mit Sitz in den USA. Seine Mitglieder befinden sich auf der ganzen Welt, hauptsächlich jedoch in den USA und Europa und umfassen Computer Wiederverkäufer, Wartungsfirmen, Leasingfirmen, Kunden/Endverbraucher, die technologische Lösungen anbieten, Sachverständige und Mehrwertdienste für die Geschäftswelt. ASCDI bewirbt und verstärkt professionelle Geschäftsmethoden und bietet Informationen, Service und Ausbildung für seine Mitglieder, die Technologieindustrie und die Öffentlichkeit.

Sun Microsystems Inc.:
Sun Microsystems Inc. ist ein weltweites Unternehmen, das Computer Hardware und Software sowie Netzwerkspeichersysteme herstellt und Kundenbetreuung bietet. Sun Microsystems UK Limited ("Sun") ist die Zweigstelle in Grossbritannien.

GERICHTSORT:

Das Kartellamt Grossbritannien, Büro für Wettbewerbspolitik

BEHAUPTUNG:

ASCDI behauptet, dass die Wettbewerbsgesetze Grossbritanniens durch die Weigerung des Unternehmens Sun, Herstellerinformationen bereitzustellen, verletzt werden. Es sei wettbewerbswidrig und ein Versuch, den Markt für Sun Produkte und sich selbst zu reservieren. Herstellerinformationen sind notwendig, um festzustellen, ob ein Sun Produkt im europäischen Wirtschaftsraum ursprüngliche mit der Zustimmung des Unternehmens freigegeben wurde. Durch die Weigerung, Herstellerinformationen preiszugeben (was von Sun kontrolliert wird), können unabhängige Wiederverkäufer nicht feststellen, ob mit diesen Produkten in der EU frei gehandelt werden darf.

AUSWIRKUNGEN DES VERHALTENS VON SUN:

Durch die Massnahmen von Sun, Herstellerinformationen zurückzuhalten, leidet der Wettbewerb von Sun Produkten am Zweitmarkt. Einige unabhängige Wiederverkäufer mussten auf andere Produkte umsteigen, was mit hohen Kosten verbunden war. Andere sind auf grossen Mengen von Sun Produkten, die nicht oder nur zu geringen Preisen verkauft werden können, sitzengeblieben, und mindestens ein Wiederverkäufer hat das Geschäft aufgegeben. Die Auswahl für Sun Produkte am Markt ist für Kunden/Endverbraucher begrenzt. Während der Zweitmarkt schrumpft, steigen die Preise für neue und gebrauchte Sun Produkte und Restwerte sinken.


ANWENDBARES RECHT:

Das Kapitel II des Prohibition of the Competition Act 1998.

FORDERUNG:

ASCDI fordert vom Büro für Wettbewerbspolitik die Anordnung, dass Sun die Verletzung der britischen Wettbewerbsgesetze einstellen und Herstellerinformationen ASCDI Mitgliedern kostenlos und ohne das Verkaufspersonal von Sun zu informieren zur Verfügung stellen soll.

Quelle: Pressemitteilung ASCDI (Association of Service and Computer Dealers International)

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