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Nur drei getestete Webstatistik-Dienste können in Deutschland legal genutzt werden

Archivmeldung vom 18.05.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 18.05.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Peter Kirchhoff / PIXELIO
Bild: Peter Kirchhoff / PIXELIO

Das Update der am 28. April 2010 vorgestellten Xamit-Studie "Webstatistiken im Test - Welcher Dienst ist in Deutschland legal?" zeigt, dass zur Zeit nur drei der neun getesteten Webstatistik-Dienste in Deutschland legal genutzt werden können: Econda, eTracker und stats4free.

Dies aber auch erst nach individuellen Anpassungen bzw. mit einzelvertraglichen Regelungen. Im Rahmen des Studien-Updates wurden außerdem Nedstat, Omniture und Webtrends auf vielfältigem Leserwunsch hin zusätzlich untersucht. Webtrekk blieb auf eigenen Wunsch hin unberücksichtigt. Insgesamt decken die neun untersuchten Statistikdienstleister mehr als 91% des Marktes ab. Nach der ersten Veröffentlichung der Studie haben eTracker und stats4free ihre Angebote modifiziert und deren Datenschutzkonformität verbessert.

"Meist entsprechen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage eines Dienstleistervertrages durchweg nicht den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes", sagt Dr. Niels Lepperhoff, Geschäftsführer der Xamit Bewertungsgesellschaft mbH, Düsseldorf. "Auch werden von vielen Anbietern deutsche Datenschutzbestimmungen einfach außer Acht gelassen." Für Webseitenbetreiber heißt das, dass sie sich bei der Auswahl ihres Dienstes selbst um dessen Datenschutz-Konformität kümmern müssen, um kein Bußgeld zu riskieren.

Die Datenschutz- und IT-Sicherheitsspezialisten von Xamit haben als Bewertungsmaßstab für die Webstatistik-Dienste die Kriterien im "Beschluss des Düsseldorfer Kreises über die datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten vom 26./27. November 2009" angelegt. Der Beschluss nennt Informationspflichten der Betreiber, technische und organisatorische Anforderungen an Statistikdienstleister und Anforderungen an den Vertrag zwischen Webseiten-Betreiber und Statistikdienstleister. 

Quelle: Xamit Bewertungsgesellschaft mbH

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