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BITKOM warnt vor Schnellschuss bei der Vorratsdatenspeicherung

Archivmeldung vom 22.05.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 22.05.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Helmut J. Salzer / pixelio.de
Bild: Helmut J. Salzer / pixelio.de

Der Digitalverband BITKOM warnt vor dem geplanten Eilverfahren bei der Einführung der Vorratsdatenspeicherung und mahnt eine ausführliche Diskussion über die Erforderlichkeit und den Umfang der geplanten Maßnahmen an.

„Die Vorratsdatenspeicherung beinhaltet zweifellos Eingriffe in die Grundrechte. Ob und wie eine nationale Regelung unter den strengen Vorgaben des Verfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes rechtssicher ausgestaltet werden kann, muss im intensiven Dialog und nicht durch gesetzgeberische Eilverfahren geklärt werden“, sagt BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Die erste deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung hatte einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standgehalten. Der EuGH hatte seinerseits die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt und einer Neuregelung enge Grenzen gesetzt.

Rechtssicherheit für die Unternehmen sei auch angesichts der erforderlichen Investitionen dringend notwendig. Die anfallenden Kosten schätzt BITKOM auf einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag. „Die bei der ersten Einführung der Vorratsdatenspeicherung getätigten Anschaffungen von mehr als 100 Millionen Euro sind durch neue Vorgaben etwa bei der Sicherheit heute nicht mehr nutzbar“, so Rohleder. Aus diesem Grund fordert BITKOM eine generelle Erstattung der anfallenden Kosten für die Unternehmen sowie ausreichend lange Umsetzungsfristen, damit es angesichts der zu erwartenden juristischen Auseinandersetzungen um das Gesetz nicht zu erneuten Fehlinvestitionen komme. Bislang habe der Gesetzentwurf zudem an zentraler Stelle eine Lücke, da er nicht genau definiert, wer als „Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste“ oder „Internetzugangsdienst“ anzusehen ist. Dies führt dazu, dass etwa Betreiber von WLAN-Hotspots unter die Regelung fallen könnten. Rohleder: „Bei dem Gesetzentwurf besteht erheblicher Präzisierungsbedarf, der in einem Eilverfahren kaum möglich ist. In die Diskussion sollten die betroffenen Unternehmen und die relevanten gesellschaftlichen Gruppen einbezogen werden.“

Quelle: BITKOM

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