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YouTube unterliegt im Rechtsstreit gegen GEMA

Archivmeldung vom 20.04.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.04.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de
Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Die Video-Plattform YouTube ist im Rechtsstreit um urheberrechtlich geschützte Lieder der Musikverwertungsgesellschaft GEMA unterlegen. Wie das Landgericht in Hamburg am Freitag urteilte, unternehme die Google-Tochter nicht genug, um solche Titel zu sperren. Die Richter gaben damit einer GEMA-Klage statt und entschieden, dass YouTube sieben der insgesamt zwölf beanstandeten Beispieltitel aus seinem Angebot entfernen muss. Bei Zuwiderhandlung werde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro im Einzelfall oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten fällig.

Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf die von der GEMA genannten Musikstücke und gehe nicht darüber hinaus. Trotzdem geht von der Entscheidung der Richter ein grundlegendes Signal aus. Es gilt zu klären, wie das Urheberrecht im Internet greifen soll.

Google stellt mit Content-ID ein System, mit dem Rechteinhaber eigene Werke auf YouTube löschen oder zur Monetarisierung mit Werbung freigeben können. Dafür müssen sie Referenzdateien hochladen, von denen YouTube eine Art digitalen Fingerabdruck erstellt und die Videos überprüft. Doch das reicht der GEMA nicht, da das System oft nicht alle Titelversionen erkenne. Als Alternative schlug die GEMA einen Wortfilter vor, der Videos mit dem Titel des Songs gleich filtert.

Google wertet Youtube-Urteil als Teilerfolg

Der Internetkonzern Google das das Urteil gegen seine Videoplattform "Youtube" als Teilerfolg bezeichnet. "Das Gericht hat bestätigt, dass YouTube eine Hosting-Plattform ist und nicht zur Kontrolle sämtlicher auf der Plattform hochgeladenen Videos verpflichtet werden kann", sagte Google-Sprecher Kay Oberbeck am Nachmittag. Das Gericht gebe damit Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten etwas mehr Rechtssicherheit und lasse "auch in Deutschland Raum für innovative und kreative Entwicklungen im Internet". Jetzt sollte "der Weg dafür freigemacht werden, dass auch in Deutschland Autoren, Komponisten, Verlage, Künstler und Labels endlich von ihrer Musik auf YouTube profitieren können", so der Google-Sprecher weiter. Die GEMA solle wieder an den Verhandlungstisch zurückkehren. Dass YouTube hierzu bereit ist, habe YouTube bereits durch Vereinbarungen mit Musikverwertungsgesellschaften für mehr als 40 andere Länder weltweit gezeigt. Das Urteil werfe jedoch auch Fragen zu den Verhaltens- und Kontrollpflichten von Hosting-Plattformen für nutzergenerierte Inhalte, konkret zum Einsatz von Content-ID und Wortfiltern auf, so der Google-Sprecher weiter. Google wolle nun zunächst die schriftliche Begründung des Gerichts prüfen.

BITKOM zum Hamburger YouTube-Urteil

Das Landgericht Hamburg hat heute in einem Musterverfahren zwischen der Verwertungsgesellschaft Gema und der Musikplattform YouTube ein Urteil gefällt. Demnach muss YouTube u.a. mehrere in dem Verfahren strittige Musikstücke aus dem Web entfernen. YouTube wird jedoch nicht verpflichtet, von Nutzern eingestellte Inhalte von sich aus vorab jeweils urheberrechtlich zu prüfen. BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder sagte dazu: „Wir nehmen die Hamburger Entscheidung mit gemischten Gefühlen auf. So sehen wir einige Punkte kritisch, wie z.B. den geforderten Einsatz von Wortfiltern. Aber: Das Hamburger Urteil ist in einem wesentlichen Punkt ein gutes Signal für die Internetwirtschaft. Es macht klar, dass YouTube nicht als Inhalteanbieter, sondern als so genannter Hostprovider einzustufen ist. Die von der Gema geforderten Prüfungspflichten sind schlicht nicht umsetzbar. Ebenso gut hätte die Gema fordern können, Online-Plattformen für Musik zu verbieten. Wir müssen aufpassen, dass Deutschland bei Online-Musikangeboten nicht abgehängt wird.“

Die Gema hatte von YouTube verlangt, einzelne Musikstücke, für die sie die Rechte wahrnimmt, unzugänglich zu machen. Dabei geht die Gema davon aus, dass YouTube sich die Musikstücke zu eigen macht und sie urheberrechtlich prüfen muss. YouTube dagegen sieht sich als Betreiber einer Plattform, für deren Inhalte die einzelnen Nutzer verantwortlich sind. Dazu hat das Landgericht Hamburg jetzt in dem Sinne geurteilt, dass YouTube als so genannter Hostprovider einzuordnen ist, also seinen Nutzern lediglich eine Plattform zur Verfügung stellt. Das Urteil des Landgerichts Hamburg sorge für mehr Klarheit, so BITKOM-Hauptgeschäftsführer Rohleder. Ansonsten wäre das Geschäftsmodell entsprechender Online-Plattformen für Deutschland insgesamt in Frage gestellt gewesen.

Die Frage der Verantwortlichkeit für die Inhalte hängt auch mit finanziellen Aspekten zusammen. Seit 2009 gibt es zwischen YouTube und Gema keinen Vertrag zur Vergütung von Musikrechten mehr. Zahlreiche Clips sind aus diesem Grund für deutsche Internetnutzer gesperrt. „Eine wirtschaftlich vertretbare Einigung erscheint dringend nötig, damit dieser Zustand ein Ende findet“, sagte Rohleder.

Quelle: dts Nachrichtenagentur / BITKOM

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