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Massenrazzia gegen eDonkey-Nutzer - Musikindustrie ist in der Beweispflicht

Archivmeldung vom 24.05.2006

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 24.05.2006 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Der auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke von der Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare (www.rae-michael.de) gibt nachfolgend eine juristische Einschätzung zur Rechtslage. Im Raum Köln, Düsseldorf, Wuppertal vertritt die Kanzlei mehrere Betroffene.

Lautstark verkünden gestern Musikindustrie und Staatsanwaltschaft Köln den bislang größten Schlag gegen Nutzer von Internet-Tauschbörsen. Die Rede ist von einem riesigen Raubkopierer-Netzwerk. "Damit wird der Eindruck erweckt, hier handele es sich um ein Zusammenwirken professioneller Raubkopierer. Meist sind die Betroffenen allerdings Schüler und Studenten im Alter zwischen 15 und 25 Jahren", erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Nach den Durchsuchungen folgt meist folgendes Prozedere: Parallel zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beantragt eine Kanzlei im Auftrag der Musikindustrie Akteneinsicht. Gegen den so ermittelten Internet-Anschlussinhaber wird ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt.

Pro Musikstück verlangt die Musikindustrie 10.000 EUR Schadensersatz. In der Regel wurden zu Beweiszwecken nur ein bis zwei Songs durch die Ermittlungsbehörden herunter geladen. Über die Songtitel wird dann aber vermutet, dass weiteres geschütztes Musik-Material angeboten wurde. So kommen utopische Schadensersatzforderungen in Höhe von 40 Millionen Euro zustande. Letztlich wird vorgeschlagen, gegen Zahlung einer Pauschale von 10.000 EUR die Sache zu vergleichen.

"In einem Zivilprozess muss die Musikindustrie nachweisen, dass der Nutzer einen solchen Schaden konkret verursacht hat", erläutert Rechtsanwalt Solmecke. Hier ist die Rechtslage noch unklar. Oft ist auch ungeklärt, wer einen Internetanschluss tatsächlich genutzt hat. Bei Wohngemeinschaften können mehrere Nutzer parallel z.B. über W-LAN auf einen Internet-Anschluss zugreifen. Letztlich kann bei DSL-Anschlüssen über die IP-Adresse nur nachvollzogen werden, über welche Login-Daten die Einwahl ins Internet erfolgte. Ort, Computer oder gar die Person des Einwählers bleiben unbekannt.

Rechtlich sind diese Fälle demnach wesentlich komplexer als die Musikindustrie behauptet. Weitere Informationen zum Filesharing-Recht sind auf der Internetseite http://www.rae-michael.de zu finden.


Quelle: Pressemitteilung MICHAEL Rechtsanwälte und Notare

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