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Bundesrat beschließt trotz massiver Kritik die Verschärfung der Hackerparagraphen

Archivmeldung vom 09.07.2007

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.07.2007 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Jens Brehl

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 06.07.2007 trotz der massiven Kritik aus Rechts- und Fachkreisen und entgegen dem Anraten von Sachverständigen die Novelle des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bekämpfung der Computerkriminalität ohne weitere Aussprache oder ein Anrufen des Vermittlungsausschusses passieren lassen.

„Der neu eingefügte Paragraph 202c StGB kriminalisiert auch Tools die Systemadministratoren, Programmierer und Berater dazu nutzen, Netzwerke und Endgeräte auf Sicherheitslücken zu prüfen.“ sagt Rechtsanwalt Stephan Schmidt, IT-Rechtler bei der Kanzlei BRENNECKE & PARTNER. „Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Cybercrime-Konvention hier fahrlässig überinterpretiert und stellt nunmehr schon den Besitz von Hacker-Tools unter Strafe, was man durch eine engere Fassung des Tatbestandsmerkmals „vorbereiten“ hätte vermeiden können und müssen. II-Sicherheitsexperten stehen nun ständig mit einem Bein im Gefängnis.“ so der IT-Rechtler weiter. 

Nach Paragraph 202 c StGB soll die Vorbereitung einer Straftat durch Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder sonstigen Sicherheitscodes für den Datenzugang sowie von geeigneten Computerprogrammen künftig mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu einem Jahr geahndet werden. Auch die IT-Sicherheitsforschung von Wissenschaftlern kann daher nun bestraft werden, obwohl diese gerade Forschung betreiben um Informationsnetze und –anlagen sicherer zu gestalten. 

Aber auch die weiteren neuen oder überarbeiteten Vorschriften bergen teils drastische Strafverschärfungen in sich. So sieht der gleichfalls neu eingefügte Paragraph 202b StGB vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer sich oder anderen mit solchen Hilfsmitteln unbefugt Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft. Der § 202a wird dahingehend verändert, dass er bereits den unbefugten Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen unter Strafe stellt. Letztlich wird auch die bereits jetzt in Paragraph 303b StGB geregelte Computersabotage deutlich schärfer bestraft. Statt bisher bis zu fünf Jahren drohen nun in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre Gefängnis. 

Das Gesetz tritt mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit wohl noch in diesem Sommer in Kraft.

Quelle: Pressemitteilung BRENNECKE & PARTNER

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