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PGP ein Beweis für kriminelle Absicht?

Archivmeldung vom 26.05.2005

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 26.05.2005 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Michael Dahlke

C|Net berichtet, dass ein Berufungsgericht in Minnesota das Vorhandensein einer Verschlüsselungs-Software auf einem Rechner als Beweis einer kriminellen Absicht gelten lässt. Allerdings scheint in diesem Fall ein etwas sorgfältigerer Blick auf die Zusammenhänge angebracht.

Es geht dabei um die Verurteilung eines Grundschullehrers im Jahr 2003, der seine eigene Nichte im Alter von 9 Jahren gegen eine Zahlung von 50 Dollar dazu gebracht, sich vor der Kamera zu entkleiden und ihm Modell zu stehen. Dem Mädchen wurde die Fragwürdigkeit des Vorgangs erst klar, als ihre Mutter ihr beim abendlichen Einkauf erklärte, was es mit Kinderpornographie auf sich hat. In diesem Moment sei ihre Tochter regelrecht "eingefroren", berichtete ihre Mutter später vor Gericht. Vier andere Kinder sagten zusätzlich aus, dass sie oder andere Kinder ebenfalls von dem Angeklagten aufgefordert worden seien, sich vor der Kamera auszuziehen.

Der Lehrer erhielt im ersten Urteil eine Haftstrafe von 180 Tagen und eine Geldstrafe von 500 Dollar. Er darf sich kleinen Mädchen nicht mehr ohne Begleitung nähern und keinen Computer benutzen, wenn es nicht beruflichen Zwecken dient. Sein Arbeitgeber hat ihm gekündigt.

Doch diese Strafe wollte der Angeklagte nicht akzeptieren und reichte aus gleich mehreren Gründen Revision ein. Einer der Gründe war es, dass das Gericht einen sogenannten "EnCase Report" als Beweis zuließ. "EnCase" ist eine Software, die von Strafverfolgungsbehörden genutzt wird, um den gesamten Inhalt einer Festplatte auszuwerten.

In dem fraglichen Report war unter anderem festgestellt worden, dass sich auf der Festplatte eine PGP-Installation befand, dass der Angeklagte im Internet unter anderem nach dem Begriff "Lolita" gesucht hatte, und dass sich in einem Dokument mit dem Namen "Research" eine juristische Definition von "Sexualität mit Minderjährigen" und verwandten rechtlichen Gebieten befand.

Der Angeklagte behauptete nun in der Berufung, dass seine Internet-Nutzung nicht im Tatzusammenhang stehe, und daher nicht als Beweis zugelassen werden dürfe. Auch die Nutzung der Verschlüsselungs-Software dürfe nicht als Beweis zugelassen werden, zumal sich nicht einmal eine verschlüsselte Datei auf dem Rechner befand.

Nun sehen die Regeln der Berufungsverhandlung aber zunächst einmal vor, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Fall klar nachweisen muss, dass die Beweise fehlerhaft angenommen wurden und einer Vorverurteilung dienten. Diesen Beweis blieb der Angeklagte aber schuldig. Das Berufungsgericht hat vielmehr erkannt, dass der Gutachter beispielsweise sehr wohl darauf hingewiesen hatte, dass PGP alleine keinen Anlass zur Beschwerde gibt. Doch es hatte auch erkannt, dass es "Hinweise dafür gibt, dass der Angeklagte eine Warnung vor der so genannten unangemeldeten Hausdurchsuchung erhielt".

Wohl auch aus diesem Grund zeigte sich das Berufungsgericht eher der Auffassung der 1. Instanz geneigt, wonach die Nutzung des Internet als auch das Vorhandensein einer Verschlüsselungsmöglichkeit zumindest in gewisser Hinsicht von Interesse für das Gericht sein darf. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hin, dass der Angeklagte in der Vergangenheit viele Bilder von seiner Nichte und anderer Kinder auf einer digitalen Kamera gemacht hat und diese Bilder umgehend auf den Rechner lud.

Quelle: http://www.intern.de/news/6759.html

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