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Flugverspätung wegen Frankreich: Streik-Entschädigung für Passagiere?

Archivmeldung vom 05.12.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.12.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Leerer Flughafen (Symbolbild)
Leerer Flughafen (Symbolbild)

Bild: Eigenes Werk /OTT

Passagiere haben Rechte, FairPlane gibt einen kurzen Überblick über die Möglichkeit. Ersatzbeförderung: Auch bei Flugausfällen wegen Streiks haben Passagiere das Recht auf Beförderung. Wenn Sie von einer Flugannullierung betroffen sind, muss ihnen die Airline so rasch wie möglich eine Ersatzbeförderung anbieten. Eine gleichwertige Beförderung kann auch per Bahn oder Bus stattfinden.

Ticketkosten zurück: Wenn ein Passagier die angebotene Ersatzbeförderung nicht in Anspruch nehmen will oder kann, hat er das Recht auf Rückerstattung der Ticketkosten. Der Ticketkostenersatz muss binnen 7 Tagen ohne Abzüge zurückbezahlt werden. Der Reisende kann also zwischen der angebotenen Ersatzbeförderung oder dem Ersatz der bezahlten Ticketkosten wählen.

Wegen Frankreich Streik bei der Zwischenlandung-am Flughafen gestrandet? Sollten Passagiere bei einer Zwischenlandung von einem Streik betroffen sein, haben Sie das Recht auf frühestmögliche Beförderung zurück zu Ihrem ersten Abflugs Ort und Rückerstattung der Ticketkosten.

Bei langen Wartezeiten muss die Fluglinie die Passagiere verpflegen

Ab einer zweistündigen Verspätung besteht ein Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen von der Fluglinie. (bei Flugstrecken bis zu 1.500 km). Bei längeren Flugstrecken erst bei Wartezeiten von drei oder vier Stunden.

Auch Hotelübernachtung bis zum Abflug zahlt die Fluglinie: Sollte sich der Abflug so lange verzögern, dass eine Übernachtung nötig wird, zählt das auch zu der Betreuungsleistung. Diese ist in der EU Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt und auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu leisten.

FairPlane Tipp: Wenn Passagiere keine Gutscheine für Speisen, Getränke oder eine notwendige Hotelübernachtung von der Fluglinie bekommen, dann sollten alle Belege sorgfältig aufbewahrt werden. Diese Ausgaben müssen von der Fluglinie erstattet werden.

Kann bei Streik auch eine Entschädigung nach EU-VO 261/2004 von bis zu 600 EUR zustehen? Ob der Streik nun einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und daher die Fluglinie nach der EU-VO 261/2004 von der Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung befreit ist, muss im Einzelfall von den FairPlane Vertragsanwälten geprüft werden. Betroffene Flüge können bei FairPlane kostenlos geprüft werden. Ausführlichere Informationen zu den Passagier Rechten bei Streik finden Sie hier.

Quelle: FairPlane (ots)

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