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Marcus Reinberg bezieht Stellung: Anti-Geldwäsche Gesetz erlaubt Diskriminierung von Bankkunden

Archivmeldung vom 01.10.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 01.10.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Mangelnder Schutz vor Geldwäsche. Bild: aboutpixel.de, Gerd Gropp
Mangelnder Schutz vor Geldwäsche. Bild: aboutpixel.de, Gerd Gropp

Das Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche (GwG) soll ermöglichen, gemeinsam mit internationalen Partnern gegen kriminelle Aktivitäten vorzugehen. Ein potenzieller Missbrauch durch die Beteiligten ist bisher aber nicht geregelt - das zieht nun Konsequenzen für den ausländischen Kunden einer Hamburger Bank mit sich.

Deutsch-pakistanischer Kunde der Geldwäsche bezichtigt

Um kriminelle Aktivitäten im Rahmen von Transaktionen verhindern zu können, sind Banken durch das GwG dazu angehalten, bei größeren Summen den Hintergrund der Überweisung zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu melden. Was eine Unregelmäßigkeit ist, ist im Gesetz jedoch nicht definiert und somit jeder Bank selbst überlassen. Nach bisherigen Erfahrungen werden von den mehr als 140.000 Verdachtsmeldungen des letzten Jahres, welche durch Banken an die zentrale zuständige Stelle FIU (Financial Intelligence Unit) gesendet wurden, weniger als 0,0006 Prozent tatsächlich zu Verurteilungen führen.

"Kommt es zu falschen Verdächtigungen, können unschuldige Bürger schnell zu Opfern werden", merkt Rechtanwalt Marcus Reinberg an. So auch im aktuellen Fall einer Hamburger Bank: Ein Deutscher mit pakistanischen Wurzeln, der seit 2017 Kunde bei der Bank ist, hat im Rahmen eines Autokaufs ein Darlehen von einer deutschen Firma erhalten. Das Pikante: Ohne sich den Fragen der Bank stellen zu können, wurde er der Geldwäsche bezichtigt. "Dieser konkrete Vorfall lässt vermuten, dass es sich um einen diskriminierenden Missbrauch des Geldwäschegesetzes aufgrund der pakistanischen Wurzeln des Kunden handelt", schlussfolgert Marcus Reinberg. Es soll hier davor zu rassistischen Äußerungen eines Bankmitarbeiters gekommen sein - das Interesse an einer Klärung der Sache war nicht vorhanden.

Die Konsequenzen reichen für den deutsch-pakistanischen Kunden jedoch noch weiter: Ohne jegliche Begründung durch die Bank aus Hamburg wurden in der vergangenen Woche seine Firmen- und Privatkonten gesperrt sowie die Bankverbindung gekündigt. Hintergrund dessen scheint lediglich das erhaltene Darlehen zu sein - die Bank schweigt zu dem Vorfall.

Anti-Geldwäsche Gesetz regelt keinen Missbrauch

Vorfälle wie diese machen, den Erfahrungen von Marcus Reinberg zufolge, eine dringende Überarbeitung des Anti-Geldwäsche Gesetzes notwendig. Ein Banksachbearbeiter kann etwa ohne nähere Kenntnis der Hintergründe bei seiner Compliance-Abteilung eine Verdachtsmeldung zur Geldwäsche an die FIU (Financial Intelligence Unit) veranlassen - so möglicherweise auch im Fall der Bank aus Hamburg. Geldwäschebeauftragte sind im Zuge dessen angehalten, ohne nähere Ermittlungen Verdachtsmeldungen an die FIU zu erstatten. Andernfalls drohen ihnen selbst Konsequenzen in Form von Ordnungswidrigkeitsverfahren.

"Das GwG erlaubt also in Verdachtsfällen die Sperrung von Konten ohne weitere Begründung. Der Kunde hat die Konsequenzen unterdessen allein zu tragen, denn effektive gerichtliche Möglichkeiten bestehen nicht - auch wenn sich später der Verdacht als unbegründet erweist. Der Kunde ist somit der absoluten Willkür der Bank und der FIU ausgesetzt. Das kann Existenzen vernichten", so Marcus Reinberg abschließend.

Quelle: Dr. Marcus Reinberg (ots)

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