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LG Schleswig: Verträge der Förde Sparkasse fehlerhaft

Archivmeldung vom 23.10.2018

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.10.2018 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 04. Oktober 2018 - 5 U 38/18 - erneut entschieden, dass die Vertragsunterlagen der Förde Sparkasse zu Immobiliendarlehen die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Ähnlich hatte das Oberlandesgericht bereits in einem Urteil vom 01.12.2016 - 5 U 105/16 - gegen die Förde Sparkasse entschieden. Beide Urteile wurden von der Kanzlei HAHN Rechtsanwälte erstritten.

Die Richter des Oberlandesgerichts legten sich auch in dem neuen Urteil gegen die Förde Sparkasse klar fest, dass die von der Sparkasse erteilte Widerrufsbelehrung dem Verbraucher sein Recht zum Widerruf nicht deutlich vor Augen führe. Gegenstand des aktuellen Verfahrens war ein Immobilienvertrag der Förde Sparkasse, der im Oktober 2008 abgeschlossen wurde. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin hatte ihr Widerrufsrecht für das Immobiliendarlehen unter Berufung auf die fehlerhaften Vertragsunterlagen im Januar 2016 ausgeübt. Nachdem die Sparkasse die Rückabwicklung des Vertrags zunächst abgelehnt hatte, erhob die Klägerin eine Klage auf Rückabwicklung und bekam nun letztinstanzlich Recht.

Das von der Klägerin ausgeübte Widerrufsrecht führt rechtlich zu einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Wirtschaftlich führt der Widerruf unter Berufung auf die fehlerhaften Vertragsunterlagen dazu, dass der Kunde aus einem Immobiliendarlehen früherer Jahre mit dementsprechend höherem Zinssatz aussteigen kann und seine Immobilie zu einem Sollzinssatz in Höhe des derzeitigen Marktzinsniveaus umschulden kann. Zum anderen führt ein erfolgreicher Widerruf wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass eine in der Vergangenheit für ein Immobiliendarlehen gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von dem jeweiligen Kreditinstitut zurückgefordert werden kann.

"Wir haben auch in Vertragsunterlagen von Immobiliardarlehen aus dem Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 schwerwiegende Fehler gefunden, die Verbrauchern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen", erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Nach einer Gesetzesänderung können weiterhin selbst Immobiliendarlehen noch widerrufen werden, die zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, wenn der Kunde das Immobiliendarlehen über einen Darlehensvermittler abgeschlossen hat", teilt Anwalt Hahn weiter mit."Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen", meint Hahn. "Da die Vertragsunterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassenverlag erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen", verrät Anwalt Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren Immobiliendarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen, eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsberufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. "In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 42 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet." Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

Quelle: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (ots)

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