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Wer schuldet die Umsatzsteuer bei Bauleistungen?

Archivmeldung vom 23.02.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.02.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

„Seit 2004 geht bei der Erbringung von Bauleistungen durch Subunternehmen an ein anderes Bauunternehmen die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber über“, sagt Gerhard Wagner, Steuerberater und Rechtsbeistand bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH.

Viele Betriebe würden diese in § 13b Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz eingefügte Regelung allerdings noch immer nicht anwenden.

Werden Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsarbeiten), von einem im Inland ansässigen Unternehmen an ein anderes Unternehmen erbracht, das selbst sogenannte „Bauleistungen“ ausführt, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber über. „Üblicherweise spricht man hierbei von einem Subunternehmen, das Leistungen für ein Bauunternehmen erbringt“, erklärt Steuerberater Wagner.

Eine Ausnahme gilt für Wartungs- und Reparaturarbeiten an Bauwerken, wenn das Nettoentgelt für die Leistung nicht mehr als 500 Euro beträgt. Diese Kleinbetragsgrenze soll in Bagatellfällen die Abgrenzung erleichtern. Die Grenze ist allerdings ausschließlich für Wartungs- und Reparaturarbeiten anwendbar, d.h. sie gilt nicht für Leistungen, die der Herstellung oder der Beseitigung von Bauwerken dient. Der Übergang der Umsatzsteuerschuld gilt auch für Unternehmer, die im Privatbereich Bauleistungen von einem anderen Unternehmen ausführen lassen sowie für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Umsatzsteuergesetz.

Zu den „Bauleistungen“ im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz gehören unter anderem der Einbau von Türen und Fenstern, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen, die Installation von Lichtwerbeanlagen und Photovoltaikanlagen, die Dachbegrünung eines Bauwerks sowie der Einbau von mit dem Gebäude fest verbundenen Einrichtungen wie Ladeneinbauten, Gaststätteneinrichtungen und Schaufensteranlagen. Keine Bausleistungen sind ausschließliche Planungs- und Überwachungsarbeiten (z. B. von Architekten), Materiallieferungen, das Anliefern von Beton, die Arbeitnehmerüberlassung oder die Entsorgung von Bauschutt.

Liegt ein Fall der Steuerschuldumkehr vor, erteilt der Subunternehmer an den Auftraggeber eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. Im Rechnungstext weist er darauf hin, dass die Umsatzsteuerschuld auf den Rechnungsempfänger übergeht. Der Auftraggeber erfasst die Rechnung sodann in seiner Buchhaltung und führt die Umsatzsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab. Soweit die Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann der Auftraggeber in der gleichen Umsatzsteuervoranmeldung die Vorsteuer geltend machen, womit sich für ihn effektiv keine Belastung ergibt.

„Die Regelung enthält viele offene Abgrenzungsfragen und vor allem die Bagatellgrenze führt bei den Unternehmen zu Unklarheiten“, fasst Steuerberater Wagner seine praktischen Erfahrungen mit der Steuerschuldumkehr für Bauleistungen zusammen. Auch die Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 2004 sowie vom 2. Dezember 2004 haben noch nicht alle Fragen zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Auftraggeber bei Bauleistungen beantwortet.

Quelle: SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH

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