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IFD: Dringender Nachbesserungsbedarf bei Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer

Archivmeldung vom 31.01.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 31.01.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Die Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD) nimmt zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 11. Dezember 2007 Stellung.

"Wir sehen im aktuellen Regierungsentwurf gute Ansätze, jedoch ist es besonders für mittelständische Unternehmen von zentraler Bedeutung, dass der Generationenwechsel reibungslos verlaufen kann", sagt Rolf Friedhofen, Sherpa der IFD und Finanzvorstand der HypoVereinsbank. "Die Sicherung der Arbeitsplätze ist ein berechtigtes und bedeutsames Anliegen, gleichwohl ist es wichtig, dass der Unternehmer in einer rezessiven Phase nicht durch strenge Begünstigungsvoraussetzungen an den Rand der Insolvenz gedrückt wird. Im umgekehrten Fall eines Aufschwungs sollte er dagegen nicht an der Zuführung von Finanzmitteln gehindert werden. Nicht zuletzt muss auch der administrative Aufwand für Unternehmer und Finanzverwaltung zumutbar bleiben."

In Bezug auf den begünstigten Übergang von Betriebsvermögen besteht besonders bei der Lohnsummenklausel dringender Nachbesserungsbedarf. Um die Verschonungsregelung in vollem Umfange nutzen zu können, muss ein Betrieb für die folgenden 10 Jahre mindestens 70% der durchschnittlichen, jährlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Übertragungsstichtag erreichen. Dies stellt sich in der Praxis als Hemmnis bei technologischen In-novationen dar, die oft mit dem Generationenwechsel einhergehen. Die Frist von 10 Jahren muss - so die Forderung der IFD - auf einen noch überschaubaren Zeitraum von fünf Jahren verkürzt werden. Daneben sollte der zu komplex geratene Mechanismus zur Berechnung der Lohnsumme vereinfacht werden.

Die IFD kritisiert auch die lange Behaltensfrist von 15 Jahren, in der ein Betrieb z.B. weder veräußert noch aufgegeben werden darf. Ein solcher Zeitraum ist vor dem Hintergrund einer dynamischen Entwicklung des wirtschaftlichen Umfeldes unzumutbar. Hier muss ebenso eine Begrenzung auf maximal fünf Jahre erfolgen. Zudem sollte in diesem Zeitraum die Unternehmensfortführung anteilig gewürdigt werden, indem beispielsweise nach der Hälfte der Behaltensfrist maximal 50% der Begünstigung rückwirkend entfallen. Darüber hinaus schlägt die Initiative bei insolvenzgefährdeten Unternehmen eine Deckelung der Nachbelastung mit Erbschaftsteuer auf die Hälfte des Netto-Eigenkapitals vor.

Für problematisch hält die IFD auch die Benachteiligung von so genanntem Verwaltungsvermögen wie z.B. vermietetem Grundbesitz oder Wertpapieren. Wie bereits der Wirtschaftsweise Wolfgang Wiegard zu Recht kritisiert, macht es volkswirtschaftlich keinen Sinn, zwischen gutem und schlechtem Vermögen zu unterscheiden. Der Alles oder Nichts-Charakter des vollständigen Ausschlusses von der Verschonungsregelung bei Vorliegen eines Anteils an Verwaltungsvermögen von mehr als 50% kann zudem zu unbilligen Härten führen.

Daneben sollen generell solche Finanzanlagen, die innerhalb der letzten zwei Jahre dem Betrieb erstmals zugerechnet wurden, nicht begünstigt sein. Da auch zahlreiche Mittelständler die Kapitalmärkte in Anspruch nehmen, Finanzanlagen tätigen und ein zeitgemäßes Liquiditätsmanagement betreiben, ist eine solche Regelung untragbar. So entstehende Vermögenswerte sind betriebsnotwendig und müssen daher ohne zeitliche Begrenzung als begünstigt eingestuft werden.

Im Mittelstand sieht die IFD eine der Hauptstützen der deutschen Wirtschaft. Da die aktuelle und zukünftige Ertragssituation eines Betriebes seinen gemeinen Wert bestimmt, werden zukünftig besonders ertragsstarke mittelständische Unternehmen auch im Falle erfüllter Fortführungsklauseln höher belastet als vor der Reform. Das vom Staat zur Begleichung der Steuerforderungen beanspruchte Kapital fehlt diesen Unternehmen zur Expansion und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Um diesen Effekt zu vermeiden, muss aus Sicht der IFD eine Stundung der auf 15 Prozent des betrieblichen Vermögens sofort fälligen Erbschaftsteuer, auch für Zwecke der Geschäftsausweitung, ermöglicht werden. "Die Bildung von zusätzlichen Arbeitsplätzen könnte zudem mit einem Erlass des gestundeten Betrages belohnt werden", meint Hermann-Josef Lamberti, Sherpa der IFD und Mitglied des Vorstands der Deutschen Bank AG. "Eine Orientierung an der Lohnsumme, entsprechend der Beschränkung nach unten, wird hierbei den administrativen Mehraufwand in Grenzen halten."

Auch sieht die IFD Probleme der Doppelbelastung von ein und demselben Steuersubstrat durch die Erhebung von Erbschaftsteuer neben der Einkommensteuer, so zum Beispiel bei privaten Veräußerungsgewinnen, bei unterjährigen Zinserträgen aus festverzinslichen Wertpapieren (Stückzinsen) und bei Lebensversicherungserträgen. Aus Sicht der IFD ist es wichtig, dass diese Doppelbelastung mit zwei Steuerarten, die sich ab 2009 durch die Einführung der Abgeltungsteuer noch verschärft, durch entsprechende Regelungen vermieden wird.

Die Einzelheiten der Bewertungsverfahren sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden, die derzeit noch nicht vorliegt. Diese Verlagerung auf eine untergesetzliche Regelung wird von der IFD kritisch gesehen, weil der Gesetzesentwurf ohne die Rechtsverordnung nicht vollumfänglich beurteilt werden kann. Sie muss deshalb so zeitnah ausgearbeitet werden, dass deren Vorschriften und die damit zu konkretisierenden Bürokratiekosten im laufenden Gesetzgebungsverfahren parallel berücksichtigt werden können.

Quelle: IFD

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