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Einzelne Zeitwertkonten-Modelle steuerrechtlich unzulässig

Archivmeldung vom 30.08.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.08.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Zeitwertkonten - bei welchen der Arbeitnehmer während seines Erwerbslebens Entgeltbestandteile anspart, um hieraus eine spätere Freistellung zu finanzieren - erfreuen sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit.

Grund hierfür war bislang insbesondere die Tatsache, dass weder die Einrichtung eines Zeitwertkontos noch die Einbringung von Entgeltbestandteilen in das Wertguthaben Lohnsteuer auslöst; diese fällt vielmehr erst bei der Freistellung (beim "Verbrauch" des Wertguthabens) an, wird also bis zu diesem Zeitpunkt gestundet (Gleiches gilt im Übrigen für die Beiträge zur Sozialversicherung).

Darüber hinaus sahen viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die weitgehende Regelungsfreiheit hinsichtlich der externen Kapitalanlage des Wertguthabens als äußerst attraktiv an. Als beliebtes Anlagemodell hat sich in der Vergangenheit das sogenannte Partizipationsmodell herausgebildet, bei welchem das Wertguthaben einem Investmentfonds zugeführt und vereinbart wird, dass der gesamte Ertrag aus der externen Kapitalanlage dem Arbeitnehmer zugute kommen soll, dieser jedoch auch das Risiko einer negativen Wertentwicklung tragen soll. In der Regel wird dem Arbeitnehmer dabei ein Mitspracherecht hinsichtlich der Risikoklasse der Kapitalanlage eingeräumt.

Dieses Modell soll nun steuerrechtlich nicht mehr zulässig sein. Dies geht aus einer jüngsten Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover hervor. Danach haben sich die Finanzbehörden auf Bundesebene darauf verständigt, dass Modelle, bei denen es zu einem Totalverlustes des Wertguthabens kommen kann und bei denen der Arbeitnehmer ein Mitspracherecht hinsichtlich der Kapitalanlage hat, keine Zeitwertkonten, sondern eine reine Vermögensanlage darstellen. Dies führt dazu, dass bereits das Einbringen von Gehaltsbestandteilen in das Wertguthaben zum Zufluss von Arbeitslohn führt, also Lohnsteuerpflicht ausgelöst wird. Die durch das Zeitwertkonto beabsichtigte Verschiebung der Steuerpflicht auf die Freistellungsphase lässt sich mit einem Partizipationsmodell also nicht mehr erreichen.

"Arbeitgeber, die ihre Zeitwertkontenmodelle als Partizipationsmodell ausgestaltet haben, sollten diese nun kritisch überprüfen, wie Einbringungen in das Wertguthaben steuerlich zu behandeln sind" rät Bernd Klemm, BAV-Experte und Partner der internationalen Sozietät Lovells LLP. "Andernfalls kann eine Haftung für Steuernachzahlungen nicht ausgeschlossen werden", so Klemm weiter.

"Arbeitgeber, die die Einführung von Zeitwertkonten planen, sollten sich für ein Modell der externen Kapitalanlage entscheiden, welches nicht die Gefahr des Totalverlust des Wertguthabens birgt", empfiehlt Dr. Ann-Christine Hamisch, die als Counsel ebenfalls im BAV-Team von Lovells im Münchener Büro tätig ist. "In Frage kommen hier Gestaltungen, bei welchen dem Arbeitnehmer zumindest der Erhalt der eingebrachten Gehaltsbestandteile oder eine Mindestverzinsung des Wertguthabens zugesagt wird. Solche Modelle sind im Übrigen auch arbeitsrechtlich weit weniger bedenklich".

Weiterhin ist bei der künftigen Gestaltung von Zeitwertkonten der "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelung" - landläufig bereits Flexi-II-Gesetz genannt - im Blick zu behalten, welchen das Kabinett am 13. August 2008 vorgelegt hat. Der Inhalt des Gesetzentwurfes - insbesondere die Anforderungen an den Insolvenzschutz von Wertguthaben sowie die Einzelheiten zu deren geplanter Übertragbarkeit - sind in der Praxis zwar heftig umstritten; nichtsdestotrotz soll das Flexi-II-Gesetz bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Quelle: Lovells LLP

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