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Steuererklärung für das Corona-Jahr: Kurzarbeit und Kinderbetreuung

Archivmeldung vom 23.08.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.08.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH

Die Steuererklärung für 2020 ist für viele komplexer als sonst. Gut, dass sie erst Ende Oktober beim Finanzamt sein muss, denn die Bundesregierung hat die Abgabefrist verlängert. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Sie bei Ihrer "Corona-Steuererklärung" besonders achten sollten, wenn es um die Themen Kurzarbeit und Kinderbetreuung geht.

Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld in einem Jahr bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und muss darin das Kurzarbeitergeld angeben. Eigentlich ist es steuerfrei, trotzdem kann in bestimmten Fällen eine Steuernachzahlung entstehen - wegen des Progressionsvorbehalts.

Kurzarbeitergeld - und wie das Finanzamt rechnet

Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, wird vom Finanzamt aber trotzdem zur Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen. Der Fiskus addiert dabei das zu versteuernde Einkommen mit den staatlichen Lohnersatzleistungen wie dem Kurzarbeitergeld und ermittelt daraus den Steuersatz. Dieser höhere Steuersatz wird schließlich zwar nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt, weil das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist; aber am Ende führt das trotzdem zu einem höheren Steueranspruch seitens des Finanzamts als ohne Kurzarbeitergeld. Das Finanzamt kann also möglicherweise eine Nachforderung stellen. Davon betroffen können zum Beispiel Ehepaare sein, die gemeinsam veranlagt werden und bei denen nur einer Lohnersatzleistungen bezogen hat.

Je nachdem, ob die Arbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zu 100 oder zu 50 Prozent gekürzt und dementsprechend Kurzarbeitergeld bezogen wurde, kann man entweder mit einer Steuererstattung rechnen oder mit einer Steuernachzahlung. Hier zwei Beispiele:

Gut zu wissen: Es gibt im Fall von Kurzarbeit für Verheiratete in bestimmten Fällen eine Möglichkeit, etwaige Nachzahlungen zu vermeiden: Sie können bei Abgabe der Steuererklärung wählen, dass sie die Steuererklärungen 2020 getrennt abgeben wollen, sich also für eine Einzelveranlagung entscheiden. Dadurch geht zwar der Splittingvorteil verloren, dennoch könnte sich die Entscheidung finanziell auszahlen. Deshalb sollten betroffene Ehepaare und eingetragene Lebenspartner genau prüfen (lassen), ob sich diese Variante für sie lohnt, denn das Finanzamt rechnet nicht die günstige Variante aus.

Kinderbetreuungskosten - und wie sie bezahlt werden müssen

Viele Familien waren wegen geschlossener Schulen und Kitas im letzten Jahr erstmals oder häufiger als sonst auf einen Babysitter angewiesen. Gut, dass sie die Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahres ihres Kindes als Sonderausgaben von der Steuer absetzen können, und zwar bis zu zwei Drittel der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Zu diesen Kosten zählen zum Beispiel der Platz in einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinderhort, aber auch die Kosten für einen Babysitter. Voraussetzung ist, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt.

Wer also entsprechende Ausgaben hatte, sollte diese Kosten in seiner Steuererklärung angeben. Allerdings müssen die Zahlungen mittels Rechnung und Überweisungsträger nachgewiesen werden können, Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht.

Wichtig: Die Kosten für beispielsweise Essensgeld dürfen Sie steuerlich nicht geltend machen. Die Konsequenz ist, dass Sie bei der Rechnung genau darauf achten müssen, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)

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