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Firmenwagen E-Auto - Experte verrät, welche steuerlichen Vorteile daraus wirklich resultieren

Archivmeldung vom 23.12.2023

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 23.12.2023 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Mary Smith
Soufian El Morabiti und Ali Doygun
Soufian El Morabiti und Ali Doygun

Bildrechte: GMT Steuerberatungsgesellschaft mbH Fotograf: GMT Steuerberatungsgesellschaft mbH

Für mittelständische Unternehmen kann der Einsatz von Elektroautos als Firmenwagen eine attraktive Möglichkeit darstellen, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren und gleichzeitig ein nachhaltiges Image zu fördern. "Insbesondere, weil der geldwerte Vorteil von Elektrofahrzeugen vom Finanzamt deutlich günstiger bewertet wird als der von Verbrennern", erklärt Soufian El Morabiti.

"Das kann eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten - wenn man einige wichtige Punkte beachtet." Welche steuerlichen Vorteile sich bei E-Autos ergeben und was es dabei unbedingt zu beachten gilt, verrät Soufian El Morabiti in diesem Artikel.

Ermäßigungen bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils

Ein Dienstwagen gilt steuerlich als geldwerter Vorteil und muss deshalb in der Steuererklärung aufgeführt werden. Dort zählt er zum Einkommen, das wiederum über die Steuerlast entscheidet. Normalerweise wird ein Dienstwagen mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises kalkuliert. Für Elektroautos hingegen werden noch bis zum Jahr 2030 lediglich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zur Versteuerung herangezogen. Für Hybridfahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vergünstigende Regelungen. Wird ein Hybride als Dienstwagen gewählt, zählen monatlich 0,5 Prozent seines Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil.

Welchen Unterschied die Prozentsätze machen, zeigt ein Zahlenbeispiel. Ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro und Verbrennermotor erhöht das zu versteuernde Einkommen um monatlich 500 Euro, also jährlich um 6.000 Euro. Handelt es sich um ein Hybridfahrzeug, beträgt der geldwerte Vorteil noch monatlich 250 und jährlich 3.000 Euro. Ein Elektroauto hingegen wird mit monatlich 125 oder jährlich 1.500 Euro zu den Einkünften gezählt. Bei einem angenommenen Steuersatz von 40 Prozent verursacht der Verbrenner eine Steuerlast von 2.400 Euro, beim Hybriden sind es 1.200 Euro und beim Elektroauto lediglich 600 Euro.

Vorteile bei der Kilometerbesteuerung

Sobald der Dienstwagen auch für den Arbeitsweg genutzt wird, wird auch dieser besteuert. Bei einem Fahrzeug mit Verbrennermotor werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer des einfachen Arbeitsweges angesetzt, bei Hybridfahrzeugen ist es die Hälfte davon und bei Elektroautos sogar nur ein Viertel dieses Betrags. Auch dieser steuerliche Vorteil für Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt zunächst bis zum Jahr 2030.

Besteuerung des Ladestroms

Besteht am Arbeitsplatz die Möglichkeit, den Dienstwagen aufzuladen, ist diese Bonusleistung zum Gehalt von der Versteuerung und den Abgaben zur Sozialversicherung befreit. Lädt der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug hingegen zuhause auf, müsste dort eigentlich ein separater Zähler installiert werden. Nur so könnte die aufgewendete Strommenge exakt protokolliert werden, damit diese anschließend vom Arbeitgeber abgerechnet werden kann. Allerdings wäre diese Vorgehensweise mit viel Aufwand verbunden. Deshalb gewährt der Gesetzgeber monatliche steuerfreie Pauschalen, die ohne konkreten Nachweis genutzt werden können. Bei einer Lademöglichkeit am Arbeitsort sind das 30 Euro für ein Elektroauto und 15 Euro für einen Hybriden. Gibt es im Betrieb keine Ladestation, erhöhen sich die Pauschalen sogar auf 70 beziehungsweise 35 Euro. Auch diese Regelungen gelten vorläufig bis zum Jahr 2030.

Voraussetzungen für die Steuererleichterungen

Damit ein Elektroauto unter die sogenannte 0,25-Prozent-Regelung fällt, darf sein Bruttolistenpreis höchstens 60.000 Euro betragen. Liegt er darüber, reduzieren sich sämtliche Steuererleichterungen auf 0,5 Prozent.

Hybridfahrzeuge profitieren von den Vergünstigungen, wenn sie von außen aufgeladen werden können (sogenannte Plug-in-Hybriden), ihr CO2-Ausstoß höchstens 50 Gramm pro Kilometer beträgt und sie eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern haben (ab dem Jahr 2025 mindestens 80 Kilometer).

Sämtliche Regelungen gelten nicht nur für Neufahrzeuge, sondern explizit für Neuanschaffungen. Darunter fallen auch Gebrauchtwagen, vorausgesetzt, sie wurden im Jahr 2019 oder später erstmals als Dienstwagen zugelassen. Das liegt daran, dass der Steuervorteil erst ab diesem Zeitpunkt ins Leben gerufen wurde und demnach für ältere Fahrzeuge grundsätzlich nicht infrage kommt.

Quelle: GMT Steuerberatungsgesellschaft mbH (ots)

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