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Umzugskostenpauschale seit 1. März erhöht

Archivmeldung vom 02.06.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 02.06.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Romy1971 / pixelio.de
Bild: Romy1971 / pixelio.de

Im Optimalfall übernimmt der Arbeitgeber für einen beruflich bedingten Umzug die Umzugskosten komplett oder zumindest die Kosten für eine Spedition. Denn er hat die Möglichkeit, dem Mitarbeiter alle steuerlich absetzbaren Kosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zu erstatten.

Wenn es um einen neuen Arbeitsvertrag geht, sollte unbedingt über die Übernahme der Umzugskosten verhandelt werden, wenn für den neuen Job ein Umzug notwendig ist. Bleiben die Kosten für einen beruflich bedingten Umzug beim Arbeitnehmer hängen, so hat er mehrere Möglichkeiten, diese von der Steuer als Werbungskosten abzusetzen.

Diese Möglichkeiten stehen Arbeitnehmern zu

Ein Arbeitnehmer kann für seine Ausgaben infolge eines beruflich veranlassten Umzugs entweder von der Umzugspauschale Gebrauch machen, die Kosten in der tatsächlichen Höhe absetzen oder beides miteinander kombinieren. Um die angefallenen Kosten abzusetzen, ist es erforderlich, alle Ausgaben akribisch zu dokumentieren und gültige Belege dafür zu beschaffen und zu sammeln. "Diese Arbeit lohnt sich nur dann, wenn die Kosten die Pauschalen übersteigen oder die Pauschalen keine Anwendung finden, wie bei einem Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung" erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).

So hoch sind die Pauschalen ab März 2020

Die Nutzung der Umzugskostenpauschale ist einfach. Sie beträgt seit dem 1. März 2020 für Singles 820 Euro und für Verheiratete bzw. Lebenspartner 1.639 Euro. Für jedes Kind oder sonstigen Angehörigen im Haushalt kommen jeweils noch 361 Euro dazu. Die Pauschale für Verheiratete darf auch von geschiedenen oder verwitweten Personen genutzt werden. Alleinerziehende sind in diesem Fall ebenfalls gleichgestellt. Einer vierköpfigen Familie stehen beispielsweise 2.361 Euro zu.

Da diese Pauschale jährlich angepasst wurde, ist u.a. das Jahr, für das die Steuererklärung gefertigt wird, maßgebend. Weiterhin muss der letzte Umzugstag in diesem Jahr mindestens auf den 1. März gefallen sein, damit die höhere Pauschale herangezogen werden kann. Erfolgt innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ein weiterer beruflich veranlasster Umzug, werden die Pauschalen um 50 Prozent erhöht. Genauere Informationen dazu sind im Bundesumzugsgesetz zu finden.

Diese Kosten können zusätzlich abgesetzt werden

Abgesehen von dieser Pauschale können die Kosten für eine Spedition, Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung oder für den Umzug selbst, Verpflegungsmehraufwendungen, doppelte Mietzahlungen für die alte oder neue Wohnung und eine Pauschale für Kochgeräte in Höhe von 230 Euro, sofern ein Herd gekauft werden musste, auch noch geltend gemacht werden.

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (ots)


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