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Gefährdet Erb- und Pflichtteilverzicht die Restschuldbefreiung?

Archivmeldung vom 05.05.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.05.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: Rainer Sturm / PIXELIO
Bild: Rainer Sturm / PIXELIO

Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht?

Für das laufende Insolvenzverfahren enthält § 83, S.1 InsO eine Regelung. Danach steht dem Schuldner das alleinige Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu. Gleiches gilt für den Verzicht auf eine Pflichtteilsrecht. Eine Regelung für die Laufzeit der Wohlverhaltenperiode gibt es nicht.

Wenn der Schuldner ein Erbe oder einen Pflichtteil annimmt, muss er gemäß § 295 Abs. 1, Nr. 2 InsO, die Hälfte des zugeflossenen Vermögens an die Insolvenzmasse abführen.

Bisher wurde nicht entschieden, ob der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode ebenfalls auf Erbe oder Pflichtteil verzichten darf, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.Juni 2009, Aktenzeichen IX ZB 196/08, nunmehr diese Frage entschieden. Nach diesem Beschluss darf der Schuldner Erbe oder Pflichtteil ausschlagen, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Der Rechtstipp von Ulrich Horrion Rechtsanwalt (Dresden) lautet:

"Um die erforderliche Klarheit für die Restschuldbefreiung zu schaffen, sollte der Schuldner zu entstandenen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen unbedingt eine Erklärung abgeben, wenn er verzichten möchte. Gefährlich ist hingegen das einfache "Stehenlassen" des Anspruchs und die Geltendmachung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Es kann dann nämlich zum nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO sowie zu einer Nachtragsverteilung nach § 203 InsO kommen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion-Rechtsanwalt Dresden.

Quelle:  Rechtsanwalt Dresden: Ulrich Horrion

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