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Was ist das "Ehegatten-Splitting"?

Archivmeldung vom 13.11.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 13.11.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH
Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH Fotograf: VLH

"Schatz, lass uns heiraten - und Steuern sparen!" Wie das Ehegattensplitting funktioniert und welchen Paaren es am meisten nutzt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Wer verheiratet oder verpartnert ist, wird in der Regel automatisch "zusammen veranlagt". Das heißt, dass die beiden Partner eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und nur ein zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird, das sich aus beiden Einkommen zusammensetzt. Das spart Zeit und meistens auch Steuern, nämlich durch die Art, wie die Einkommensteuer nun berechnet wird. Das Rechenverfahren dafür nennt sich Splittingbesteuerung oder umgangssprachlich "Ehegattensplitting".

Verheiratete oder verpartnerte Paare haben auch die Wahl, sich "einzeln veranlagen" zu lassen. Das heißt, dass die beiden Partner jeweils eine eigene Steuererklärung abgeben. Dafür müssen sie dem Finanzamt schriftlich mitteilen, dass sie die Einzelveranlagung wünschen. Vom Splittingtarif profitiert das Ehe- oder Lebenspartnerpaar dann allerdings nicht mehr.

Wie funktioniert das Ehegattensplitting?

Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren berechnet. Das funktioniert für verheiratete und verpartnerte Paare folgendermaßen:

In der Regel zahlen Paare mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern, als wenn jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt.

Übrigens: Wer nach seiner Eheschließung die Steuererklärung macht und das Ehegattensplitting nutzen möchte, der kreuzt auf Seite 1 des sogenannten Mantelbogens - dem Hauptformular der Steuererklärung - das Kästchen "Zusammenveranlagung" an.

Wer spart besonders viel Steuern mit dem Ehegattensplitting?

Steuern sparen vor allem Paare, bei denen der eine eher viel und der andere eher wenig verdient.

Ein Beispiel mit Stand 2020: Ein Partner arbeitet Vollzeit und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro im Jahr, der andere arbeitet Teilzeit und hat ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000 Euro im Jahr. Als nicht zusammen veranlagtes Paar muss der eine 10.244 Euro und der Andere 1.085 Euro Einkommensteuer zahlen (ohne Soli und Kirchensteuer). Für ein gemeinsames Einkommen von 60.000 Euro zahlen beide 955 Euro weniger Steuern, wenn sie nur eine Steuererklärung machen und das Finanzamt mit dem Splittingtarif rechnet.

Ein weiteres Beispiel mit Stand 2020: Beide konfessionslosen Ehepartner arbeiten Vollzeit, einer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 Euro im Jahr, der andere von 25.000 Euro im Jahr. Macht jeder der beiden seine Steuererklärung selbst, zahlt der eine 6.767 Euro Steuern, der andere 3.714 Euro (Beträge aus der Einkommensteuer-Grundtabelle). Auch sie sparen Steuern über das Ehegattensplitting, wenn auch nur 107 Euro.

Wie kann man seinen Splitting-Vorteil berechnen?

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die sich zusammen veranlagen lassen, können ihre zu zahlende Einkommensteuer aus der Splittingtabelle des Bundesfinanzministeriums ablesen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie vorher ihr zu versteuerndes Einkommen exakt ermittelt haben.

Während bei der Zusammenveranlagung die Einkommensteuer-Splittingtabelle zum Einsatz kommt, erfolgt bei der Einzelveranlagung die Berechnung der Einkommensteuer nach der Einkommensteuer-Grundtabelle. Auch diese findet man beim Bundesfinanzministerium unter folgendem Link: www.bmf-steuerrechner.de. Hat man dort die Werte für sich und seine Partnerin oder seinen Partner abgelesen und vergleicht sie mit dem gemeinsamen Wert aus der Splittingtabelle, kann man schnell ausrechnen, wie groß der eigene Splitting-Vorteil ist.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH (ots)

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