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Therapiekosten bei Burnout können steuerlich absetzbar sein

Archivmeldung vom 30.04.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 30.04.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de
Bild: Tim Reckmann / pixelio.de

Immer mehr Menschen fühlen sich erschöpft und ausgebrannt. Sie leiden unter einem Burnout. Häufig hängt dies mit einer großen Belastung im Job zusammen. Ein hohes Arbeitspensum und der damit verbundene Zeitdruck führen zu permanentem Stress und Schlafproblemen.

Dazu kommen vielleicht noch Unzufriedenheit, Enttäuschung oder Mobbing. Sport und Entspannung am Feierabend und ein kurzer Urlaub reichen meist nicht aus. Nach dem Urlaub kommen die Symptome schnell zurück. Medizinische Behandlungen sind notwendig, um Heilung zu erreichen.

Burnout ist keine typische Berufskrankheit

Da die seelischen und körperlichen Probleme in erster Linie durch den Beruf verursacht werden, sollte man meinen, Burnout zähle zu den Berufskrankheiten. Fallen Kosten zur Verbesserung oder Heilung von Berufskrankheiten an, so sind diese als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe bei der Einkommensteuer abziehbar. So waren beispielsweise die Behandlungen einer Schultergelenkserkrankung einer Berufsgeigerin in der Einkommensteuer abziehbar. Im Fall von Burnout sahen es die Richter vom Bundesfinanzhof jedoch anders.

Burnout wird nicht als eine typische Berufskrankheit, wie z. B. die Staublunge eines Bäckers, eingestuft. Da ein Burnout in seinen psychischen und psychosomatischen Ausprägungen vielfältig ist, wird er nicht hundertprozentig der emotionalen Belastung im Beruf zugeschrieben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis Hauptauslöser dieser Erkrankung ist, kommt oftmals eine private Mehrfachbelastung dazu. Somit wurde einem generellen Werbungskostenabzug bei Burnout eine Absage erteilt. Hierfür ist die ausschließliche berufliche Ursache Voraussetzung.

Burnout durch Mobbing am Arbeitsplatz

Wird ein Mitarbeiter jedoch in der Firma gemobbt und erkrankt infolge dessen, sieht der Sachverhalt anders aus. "Beeinträchtigen Kollegen oder Vorgesetzte die Psyche oder Gesundheit eines Mitarbeiters, so dürfen die Behandlungskosten unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl in der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend gemacht werden", erklärt Robert Dottl, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).

Um das dem Finanzamt gegenüber zu belegen, sollte ein ärztliches Attest vorliegen, dass der Burnout auf Mobbing am Arbeitsplatz zurückzuführen ist. Ebenso ist es ratsam, die Notwendigkeit einer Therapie, um seinen Beruf weiter ausüben zu können, vor Antritt der Behandlungen durch einen Arzt bescheinigen zu lassen. Dann ist ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Burnout-Erkrankung gegeben und die selbst getragenen Behandlungskosten können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Außergewöhnliche Belastungen als Plan B

Ist der Werbungskostenabzug nicht möglich, können die eigens finanzierten Kosten einer Therapie als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Dies setzt aber ein vor der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Notwendigkeit der Behandlung voraus. "Großer Nachteil der außergewöhnlichen Belastung jedoch ist, dass die zumutbare Grenze der Eigenbelastung erst überschritten werden muss. Daher ist ein Werbungskostenabzug, wenn möglich, vorzuziehen", so Robert Dottl.

www.lohi.de/steuertipps

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (ots)

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