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Kurzarbeitergeld: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Archivmeldung vom 15.12.2020

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 15.12.2020 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Lohntüte: Löhne sind Kosten. Löhne sind Einnahmen. Einnahmen werden zur Ausgaben. Und Ausgaben werden wieder zu Einnahmen. Ein Kreislauf.
Lohntüte: Löhne sind Kosten. Löhne sind Einnahmen. Einnahmen werden zur Ausgaben. Und Ausgaben werden wieder zu Einnahmen. Ein Kreislauf.

Bild: Siegfried Fries / pixelio.de

Die Verbreitung von Covid-19 rund um den Globus macht der heimischen Wirtschaft ganz schön zu schaffen. Viele Branchen sind schwer getroffen und ansässige Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Für Millionen von Angestellten hatte das eine Reduzierung des Arbeitsentgelts zur Folge.

Einen Teil des entfallenen Arbeitsentgelts kompensiert das Kurzarbeitergeld. Der Bezug kann jedoch im Folgejahr zu einem bösen Erwachen führen. Denn dadurch kann eine Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung fällig werden.

Steuererklärung wird zur Pflicht

Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine sogenannte Lohnersatzleistung für einen Teil seines Gehalts bekommen. Die Höhe des Kurzarbeitergelds ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig. Der Bezug einer Lohnersatzleistung über 410 Euro im Jahr führt zur Verpflichtung, eine Steuererklärung einzureichen. Das Unterlassen kann übrigens von den Finanzbehörden sanktioniert werden. Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber und nicht von der Agentur für Arbeit überwiesen wurde, ist dessen Höhe auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt und kann somit leicht abgelesen werden.

Erhöhung der Steuerprogression

Hat das Kurzarbeitergeld im Jahr 2020 Lohnausfälle teilweise aufgefangen, führt es 2021 möglicherweise zu einer Steuernachzahlung. Obwohl Lohnersatzleistungen grundsätzlich nicht besteuert werden, d.h. keine Einkommensteuer darauf fällig wird, unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld im Rahmen der Steuererklärung, also im Nachhinein, zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet wird, um den individuellen Steuersatz festzulegen. Es erhöht somit die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz für das regulär ausbezahlte Gehalt und alle übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.

Als der Arbeitgeber die Lohnsteuer laufend monatlich abgeführt hat, um das Gehalt auszuzahlen, wurde das Kurzarbeitergeld dabei nicht berücksichtigt. Das Finanzamt holt sich die fehlenden Steuereinnahmen daher im Folgejahr zum Teil wieder zurück. Auch eine freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vorübergehend steuerfrei gestellt. Diese kann bis zu einer Höchstgrenze von 80 Prozent des Lohnausfalls zusammen mit dem Kurzarbeitergeld gewährt werden. Jedoch unterliegen diese Zuschüsse ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.

Steuernachzahlungen als Folge

Mit dem Steuerbescheid kommt dann die Gewissheit, dass die Steuererstattung entweder durch den Erhalt des Kurzarbeitergeldes gekürzt wurde oder unter Umständen sogar eine Steuernachzahlung fällig wird. Damit es später keine unangenehmen Überraschungen gibt, kann man sich schon vorab, z.B. von der Lohi, das Steuerergebnis berechnen lassen. Ob tatsächlich eine Nachzahlung an das Finanzamt notwendig wird, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu zählen die Dauer und der Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten. Wer etwas von der Steuer, z.B. hohe Werbungskosten, abzusetzen hat, kann aber eine erwartete Nachzahlung abmildern.

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (ots)

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