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Vorsorgebevollmächtigter verschafft Patientenwillen Geltung

Archivmeldung vom 19.06.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 19.06.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch HB

Der Bundestag hat sich auf ein Patientenverfügungsgesetz geeinigt. Die neue Regelung schreibt die zentrale Rolle des Vorsorgebevollmächtigten fest: Dieser prüft nämlich, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat er dem Willen des Patienten gegenüber Ärzten und anderen Geltung zu verschaffen. Wer keine Vorsorgevollmacht hat, für den wird ein gesetzlicher Betreuer vom Gericht bestellt. Dieser übernimmt dann die erforderliche Prüfung der Patientenverfügung.

Die Kombination von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht entspricht schon bisher der Gestaltungspraxis in Deutschland. Dr. Thomas Diehn, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer: "Von den 900.000 registrierten Vorsorgevollmachten sind über 600.000 mit einer Patientenverfügung verbunden." Patientenverfügungen müssen künftig mindestens schriftlich abgefasst werden. Wie bisher auch, sorgen notarielle Beurkundung oder Beglaubigung für zusätzliche Sicherheit: Der Notar stellt die Identität der Beteiligten fest, klärt über die Bedeutung und Tragweite von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auf und verweigert die Beurkundung, wenn er Zweifel an der Geschäftsfähigkeit hat. "Die Mehrzahl der Registrierungen im Zentralen Vorsorgeregister wird von Notaren veranlasst, aber auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten mit oder ohne Patientenverfügung können eingetragen werden", so Diehn.

Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister stellt sicher, dass im Fall der Fälle keine unnötigen Betreuungen gerichtlich angeordnet werden. So kann der Wille des Patienten durch dessen Vertrauensperson zur Geltung gelangen. "Das ist vielen Menschen verständlicher Weise sehr wichtig", berichtet Diehn. Die Vormundschaftsgerichte in Deutschland fragen das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer bis zu 20.000 Mal pro Monat ab.

Nähere Hinweise zur Registrierung unter www.vorsorgeregister.de. Service-Telefon: 01805-355050

Quelle: Bundesnotarkammer

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