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Entscheidungen für Anleger von geschlossenen Fonds (KG´s) wg. Scheinrenditen durch LG München I

Archivmeldung vom 05.05.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.05.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt

Für eine Vielzahl von Klägern eines geschlossene Immobilienfonds der Columbus Capital (Columbus – Fonds in München), einer Tochtergesellschaft der ARAG Lebensversicherung AG, ist es dem Verfasser letzte Woche gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Fondsprospekt mit Scheinrenditen wirbt und nicht in ausreichende Weise über das Risiko aufklärt, dass die Ausschüttungen von den Gläubigern des Fonds oder dem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.

Die Kläger hatten sich im Jahre 1993 an dem geschlossenen Immobilienfonds ARCAP Beteiligungsverwaltung GmbH & Co. COLUMBUS Immobilien-Fonds VII „Dresden, Berliner Straße“ KG beteiligt. Der Fondsgesellschaft gehört ein Bürogebäude in Dresden. Gleich nach ihren Beitritten, erhielten die Kläger in den Jahren 1993 und 1994 Verlustzuweisungen in Höhe von insgesamt rund 100 % ihrer jeweiligen Nominaleinlage. Auf diese erhielten Sie gleichzeitig und in den Folgejahren Ausschüttungen in Höhe von insgesamt rund 34 %. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Fonds wurden die Ausschüttungen ab 2004 nicht mehr gezahlt. Im Jahre 2004 erhielten die Gesellschafter die Information, dass die Ausschüttungen konzeptionell aus Liquiditätsüberschüssen und nicht aus Gewinnen gezahlt wurde. Das bedeutet, dass von Anfang an geplant war, die Anleger in die Haftungsfalle des § 172 Abs. IV HGB zu führen. Aufgrund der steuerlichen Konzeption (Sonderabschreibung nach §4Abs.1 und 2 Fördergebietsgesetz) war der Fonds mit den Verlustzuweisungen an die Gesellschafter gleich zu Beginn bilanziell überschuldet und sollte prospektgemäß weder in der Anfangsphase noch bis zum Jahre 2003 so viel Gewinne erwirtschaften, dass die bilanzielle Überschuldung ausgeglichen werden konnte. Die Ausschüttungen rührten daher zwangsläufig nur aus vorhandener Liquidität, also aus den jährlichen Überschüssen nach den Kapitaldiensten und sonstigen Kosten her.

Das ist für sich gesehen noch nicht weiter relevant. Der Fondsprospekt kalkulierte jedoch mit diesen Ausschüttungen in einer internen Zinsfußberechnung eine Rendite nach Steuern in Höhe von knapp 11%. Eine Warnung vor den Haftungsfolgen nach § 172Abs.IV HGB erfolgte neben dieser Berechnung nicht. Der Prospekt wies nur abstrakt und ohne konkreten Bezug zum geplanten Vorhaben auf ein eventuelles Haftungsrisiko hin.

Da nach neuem Verjährungsrecht eine Verjährung nicht vorlag, haftet der verklagte Gründungsgesellschafter auf Schadensersatz unter Anrechnung der Steuervorteile gemäß sog. weiter Prospekthaftung.

Da derzeit einer Unmenge an geschlossenen Fonds in Rechtsform einer Kommanditgesellschaft Sanierungsfälle sind und häufig die Rückzahlungen von Ausschüttungen als zwingend notwendige Sanierungsbeiträge dargestellt werden, eröffnen diese Hinweisbeschlüsse des LG München I neue rechtliche Möglichkeiten zur Schadenskompensation. Auch Anlageberater, welche aus Werbezwecken solche Ausschüttungen in Renditeberechnungen einbezogen, gelangen nun in den Focus unzufriedener Anleger.

Quelle: Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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