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Landesarbeitsgericht: Stadt muss 450 Putzfrauen mehr Geld zahlen

Archivmeldung vom 04.09.2019

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.09.2019 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bild: GesaD  / pixelio.de
Bild: GesaD / pixelio.de

Die Stadt Bielefeld zahlt ihren 453 Putzfrauen nach WESTFALEN-BLATT-Informationen jetzt pro Monat je nach Stundenzahl bis zu 400 Euro mehr. Sie war zuvor vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unterlegen. Der Rechtsstreit hat Signalwirkung für andere Kommunen, die Reinigungskräfte nach dem TVöD bezahlen.

Bielefeld beschäftigt regelmäßig zwischen 450 und 500 Reinigungskräfte im stadteigenen Immobilienservicebetrieb. Bezahlt werden sie nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD. Danach bekommt eine Reinigungskraft nach Angaben des Personalrats in der Entgeltstufe 1 auf einer 40-Stunden-Vollzeitstelle anfangs 1935 Euro brutto im Monat.

Im Januar 2017 beantragten sämtliche Putzfrauen, in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert zu werden, die mit einem Bruttogehalt von 2366 Euro beginnt. In diese Entgeltgruppe kommen laut TVöD unter anderem Reinigungskräfte, an die »durch den laufenden Publikumsverkehr besondere Anforderungen gestellt werden« oder solche, die »selbstfahrende Reinigungsmaschinen bedienen«. Beides sahen die Mitarbeiterinnen gegeben: Sie schoben Reinigungsmaschinen, die einen eigenen Antrieb hatten, über Schulflure, in Räume und Hallen. Und die »besondere Anforderung durch Publikumsverkehr« sahen sie darin, dass sie, etwa in Schulen, keinen festgelegten Putzplan abarbeiten konnten, sondern sich danach richten mussten, welcher Raum gerade frei war. Außerdem musste wegen des Publikumsverkehr vorsichtiger gearbeitet werden, damit niemand über Kabel stolperte oder auf nassen Böden ausrutschte.

Die Stadt lehnte die Forderung ab. Sie argumentierte, die Reinigung bei laufendem Betrieb finde nur während eines kleinen Teils der Arbeitszeit statt, und die von den Putzfrauen benutzen Maschinen fielen nicht unter den Begriff der »selbstfahrenden Reinigungsmaschinen«. Darunter seien vielmehr Fahrzeuge zu verstehen, die unter die Fahrzeugzulassungsverordnung fielen.

Zwei Putzfrauen klagten, und das Landesarbeitsgericht in Hamm folgte ihrer Argumentation. In den Schulen müssten die Putzfrauen ihre Arbeit »selbständig und eigenverantwortlich« organisieren. Dass sie das nicht während des überwiegenden Teils ihrer Arbeitszeit tun müssten, sei unerheblich. Und: die benutzten Maschinen seien »selbstfahrende Reinigungsmaschinen« im Sinne des TVöD.

Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zu, doch die Stadt Bielefeld verzichtete auf Rechtsmittel. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Obwohl ein Urteil generell nur für Kläger und Beklagte gilt, wandte Bielefeld den Richterspruch auf alle Putzkräfte an. Christine Schiller, Personalrätin und für Reinigungskräfte zuständig: »Die Stadt hat alle Mitarbeiter in die Entgeltgruppe 2 eingestuft und die Differenz seit Januar 2017 nachgezahlt.«

Arndt Schirneker-Reineke, Fachanwalt für Arbeitsrecht: »Das Landesarbeitsgericht Hamm ist die übergeordnete Instanz für alle Arbeitsgerichte in Ostwestfalen-Lippe. Reinigungskräfte aus der Region, die im öffentlichen Dienst bzw. im Geltungsbereich des TVöD beschäftigt sind, haben deshalb gute Chancen auf mehr Geld, wenn ihre persönliche Situation mit der vor Gericht verhandelten vergleichbar ist.« Auf Reinigungskräfte, die außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt seien, sei das Urteil nicht ohne Weiteres übertragbar. Az.: 17 Sa 1158/18 und 11 Sa 1169/18

Quelle: Westfalen-Blatt (ots)

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