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Magdeburg: Zoll deckt Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in der Gastronomiebranche auf

Archivmeldung vom 03.02.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.02.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Bild: Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Bei einer Prüfung am 27. Januar 2022 stellten die Kontrolleure der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Magdeburg in einer Geflügelbraterei im Landkreis Börde insgesamt drei vietnamesische Staatsangehörige ohne erforderlichen Aufenthaltstitel fest. Zwei der angetroffenen Personen versuchten die Beamten durch Vorlage von Ausweispapieren anderer in Deutschland legal aufhältigen Vietnamesen über ihre wahre Identität zu täuschen.

Gegen die vietnamesischen Staatsangehörigen wurden Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs.1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie gegen zwei dieser Personen zudem Strafverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet.

Den eigentlichen Ausweisinhabern droht ebenso die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts des Missbrauchs von Ausweispapieren. In Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde sowie der Staatsanwaltschaft wurden die festgestellten illegal Aufhältigen erkennungsdienstlich behandelt und zu den Vorwürfen vernommen. Anschließend wurden diese entlassen und aufgefordert unverzüglich bei der zuständigen Ausländerbehörde vorzusprechen.

Gegen den Arbeitgeber der Vietnamesen wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt sowie ein Bußgeldverfahren nach § 404 Drittes Buch Sozialgesetzbuch(SGB III) wegen des Verdachts der Beschäftigung der Vietnamesen ohne Erlaubnis eingeleitet.

Die eingeleiteten Strafverfahren nach § 95 AufenthG können eine Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Die eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren im Sinne des § 404 SGB III können eine Geldbuße bis zu 500.000 EURO zur Folge haben. Das StGB sieht für die missbräuchliche Verwendung von Ausweispapieren ebenfalls eine Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Die Ermittlungen zum weiteren Tathergang sowie Tatumfang dauern noch an.

Quelle: Hauptzollamt Magdeburg (ots)

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