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Münster: Mit gestohlenem Fahrrad auf der Autobahn erwischt

Archivmeldung vom 17.03.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 17.03.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: Zoll
Bild: Zoll

Eigentlich waren die Zöllner einer Kontrolleinheit des Hauptzollamts Münster auf der Suche nach unerlaubt oder unversteuert ins Land gebrachten Waren, stattdessen stießen sie auf einen Fahrraddieb. Auch wenn Diebstahl nicht in ihre originäre Zuständigkeit fällt, nahmen die Beamten den Mann mitsamt den Fahrrädern in Gewahrsam und brachten ihn zur zuständigen Polizeiwache.

Bild: Zoll
Bild: Zoll

Bei einer kürzlich durchgeführten Routinekontrolle auf der BAB 30 in Höhe der Autobahnabfahrt Ibbenbüren hatten die Zöllner ein Fahrzeug angehalten, um es auf Schmuggelwaren zu kontrollieren. Bei derartigen Kontrollen finden die Beamtinnen und Beamten immer wieder Betäubungsmittel, unversteuerten Tabak, Plagiate oder große Geldbeträge, die Geldwäsche vermuten lassen. Dieses Mal war jedoch nichts dergleichen in dem kontrollierten PKW. Stattdessen stießen die Zöllner auf zwei E-Bikes, die der Fahrer angeblich für 160 Euro in den Niederlanden gekauft haben und nach Polen bringen wollte. Da der Mann sich auffallend nervös verhielt, überprüften die Zöllner die Seriennummern der Fahrräder und landeten bei einem Rad einen Treffer: Es war am selben Tag im Raum Bocholt gestohlen worden. Außerdem konnte dem Mann nachgewiesen werden, dass er sich zum Tatzeitpunkt in Bocholt und Münster aufgehalten hatte. Die Zollbeamten brachten den Mann und die beiden Fahrräder deshalb zur weiteren Bearbeitung zur Polizeiwache in Rheine.

Erst seit 2018 dürfen Zollbeamtinnen und -beamte im Vollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde diese nicht selbst rechtzeitig durchführen kann. Vor 2018 gab es diese Möglichkeit nicht: Im vorliegenden Fall hätten die Zöllner selbst bei eindeutiger Beweislage dem Mann mit seiner Ware die Weiterfahrt nicht verbieten dürfen, wenn die Polizei den Einsatz nicht zeitnah hätte übernehmen können.

Quelle: Hauptzollamt Münster (ots)

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