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Karlsruhe beschränkt Datenweitergabe durch Verfassungsschutz ab 31.12.2023

Archivmeldung vom 03.11.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.11.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)
Bundesverfassungsgericht (Symbolbild)

Foto: FlickreviewR
Lizenz: CC BY-SA 2.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Mehrere Vorschriften im Bundesverfassungsschutzgesetz, in denen die Übermittlung von Daten an Behörden geregelt ist, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die weitgehenden Übermittlungsbefugnisse verstießen gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag mit.

Dies gelte, soweit sie zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, so die Karlsruher Richter. Die betreffenden Vorschriften verstießen zudem gegen die Normenklarheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem fehle es an einer "spezifisch normierten Protokollierungspflicht", hieß es.

Die angegriffenen Normen dürfen noch maximal bis zum 31. Dezember 2023 weiter gelten - mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch nach "einschränkenden Maßgaben". So sei eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen personenbezogenen Daten nur "zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse" zulässig, teilte das Verfassungsgericht mit. Dem entspreche eine Begrenzung auf "besonders schwere Straftaten".

Außerdem müssten die nach Maßgabe der Gründe an die jeweilige Übermittlungsschwelle zu stellenden Anforderungen erfüllt sein (Beschluss vom 28. September 2022, 1 BvR 2354/13).

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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