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Bundesgerichtshof macht "sampeln" von Musik einfacher

Archivmeldung vom 20.11.2008

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 20.11.2008 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Oliver Randak

Der Bundesgerichtshof hat nun, nach einer Klage der Gruppe "Kraftwerk" gegen Produzent Moses Pelham, beschlossen, dass es anderen Musikern erlaubt ist, Tonfetzen aus anderen Lieder zu samplen.

Eine Zustimmung des Urhebers ist nicht erforderlich, wenn daraus ein eigenständiges Werk entsteht, das sich von der ursprünglichen Tonsequenz deutlich unterscheidet, entschied das Karlsruher Gericht am Donnerstag. Allerdings dürfen weder Melodien «geklaut» werden noch Tonfolgen oder Klänge, die der Künstler ohne Probleme selbst einspielen könnte.

Damit hat der BGH eine in der juristischen Fachwelt umstrittene Frage geklärt. In dem Prozess ging es um eine Klage von Kraftwerk gegen den Produzenten und Komponisten Moses Pelham. Die Gruppe wirft Pelham vor, aus ihrem 1977 aufgenommenen Stück «Metall auf Metall» eine zweisekündige Rhythmus-Sequenz elektronisch kopiert und als fortlaufende Wiederholung dem mit Sabrina Setlur aufgenommenen Song «Nur mir» unterlegt zu haben. Der Fall ist noch nicht endgültig entschieden: Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurück. Das Gericht muss nun prüfen, ob Pelham nach den neuen Grundsätzen des BGH zur Benutzung der Sequenz befugt war. 

Bei der Urteilsverkündung stellte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm klar, dass grundsätzlich auch kleinste Teile eines Musikstücks urheberrechtlich geschützt sind und deshalb nur mit Zustimmung des Urhebers entnommen werden dürfen. Allerdings sehe das Urheberrecht eine Ausnahme von dieser Regel vor: das Recht zur «freien Benutzung» - eine Vorschrift, mit der das kulturelle Schaffen gefördert werden solle. Danach könne die Benutzung fremder Tonträger erlaubt sein, wenn das neue Stück dazu «einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist», heißt es in der Begründung des Gerichts.

Nicht erlaubt ist eine «freie Benutzung» dem BGH zufolge bei Melodien, aber auch bei Tönen oder Klängen, die ein Künstler selbst einspielen kann oder darf. In diesen Fällen gebe es keine Rechtfertigung für eine Übernahme der «unternehmerischen Leistung» des Produzenten, befand der BGH. Als Konsequenz aus diesem BGH-Urteil dürfte «Sampling» aber gerade bei solchen musikalischen Sequenzen erlaubt sein, die besonders originell sind und sich damit für eine Nutzung in der elektronischen Musik gut eignen.

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