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Grosse-Brömer/Granold: Rechte lediger Väter gestärkt

Archivmeldung vom 03.12.2009

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.12.2009 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
CDU/CSU - Bundestagsfraktion

Der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Michael Grosse-Brömer MdB und die zuständige Berichterstatterin, Ute Granold MdB begrüßen die heutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Sorgerecht und kündigen eine schnelle Umsetzung an:

"Das Gericht hat das Sorgerecht von Vätern nicht ehelicher Kinder in Deutschland gestärkt. Die bisher geltende Rechtslage, nach der unverheiratete Väter in Deutschland das gemeinsame  Sorgerecht für ihre Kinder nur mit dem Einverständnis der Mutter erlangen können, stellt danach eine nicht zulässige Diskriminierung der betroffenen Väter dar.

Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat sich die gesellschaftliche Realität stark verändert. Mit der Herausbildung neuer Formen des familiären Zusammenlebens hat sich auch die Rolle der Väter erheblich gewandelt. Immer mehr Väter nicht ehelicher Kinder wollen ebenso wie die Mütter Verantwortung für ihre Kinder übernehmen und sich an der Erziehung der Kinder beteiligen. Auch diese Väter haben ein natürliches Elternrecht.

Wir sehen uns durch das Urteil bestätigt, da wir uns vor diesem Hintergrund bereits in der vergangenen Legislaturperiode für eine entsprechende gesetzliche Regelung ausgesprochen haben.

Eine moderate Lösung im Interesse der Kinder könnte es sein, dass das gemeinsame Sorgerecht künftig nicht nur durch übereinstimmende Sorgeerklärungen der Eltern, sondern auch durch gerichtliche Entscheidung begründet werden kann. Väter sollten demnach einen rechtlichen Anspruch auf ein gemeinsames Sorgerecht erhalten, wenn die gemeinsame Sorge im jeweiligen Einzelfall im Interesse des Kindes liegt. Anhaltspunkt könnte hierfür wie im aktuellen Fall etwa sein, wenn der Vater über einen längeren Zeitraum gezeigt hat, dass er Willens und in der Lage dazu ist, für das Kind zu sorgen."

Quelle: CDU/CSU - Bundestagsfraktion

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