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Hollister geht eigenen Mitarbeitern an die Wäsche

Archivmeldung vom 08.09.2012

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 08.09.2012 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: hollisterco.com
Bild: hollisterco.com

Sechs junge, ehemalige Teilzeit-Beschäftigte des Mode-Labels Hollister sind wegen angeblicher Bespitzelung vor das Arbeitsgericht gezogen. Der Vorwurf: Leibesvisitationen, Taschen- und Jackenkontrollen, Hosenbeine hochschieben und Kameraüberwachung. Beide Seiten einigten sich auf eine Zahlung von 3.000 Euro für jeden Betroffenen.

"Dieser Vergleich kommt für Hollister einem Schuldeingeständnis gleich. Das zuständige Gericht dürfte dem Unternehmen in aller Deutlichkeit dazu geraten haben. Denn Geschäftspraktiken dieser Art stellen einen zu massiven Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte dar", erklärt Arbeitsrechtexperte Peter Groll gegenüber pressetext. Ort des Geschehens war das Shopping- und Freizeitzentrum CentrO in Oberhausen, das bereits im Jahr 2009 für einen Mitarbeiter-Eklat gesorgt hat.

Zwischen Oktober und Dezember 2010 dürfte es beim nächtlichen Einräumen von Regalen, Sortieren von Waren und dem Anbringen von Sicherheitsmarken routinemäßig zu einer ständigen Kameraobservierung und den bereits genannten Personenkontrollen durch die Vorgesetzten gekommen sein. Diese Bespitzelung stellte sich jetzt nun als unverhältnismäßig und unzumutbar heraus.

Schuldeingeständnis

In zahlreichen Unternehmen kommt es stichprobenartig zu Taschenkontrollen, die oftmals im Einverständnis mit dem Betriebsrat durchgeführt werden. Doch Hollister ist zu weit gegangen. Experte Groll betont, dass derartige Kontrollen nur dann zulässig sind, wenn es einerseits einen begründeten Verdacht oder andererseits ein starkes Interesse des Arbeitgebers gibt. Ist dies nicht der Fall, sind solche Maßnahmen schlicht unzulässig, so Groll. Auch der zuständige Richter Wolfgang Stock sah das ähnlich.

Es hat zwar kein Urteil gesprochen, doch zu einem Vergleich in der Causa geraten. Zu dem kam es auch. Zeugenvorladungen, Beweismittelaufnahmen und vieles mehr blieben somit aus. Die AFC Germany GmbH c/o Firma Regus und der Anwalt der Klägerpartei haben sich schließlich auf die Schadenersatzsumme verständigt. Nicht alle Kläger waren bei Gericht anwesend. Ihnen wird daher eine Widerspruchsfrist von drei Wochen eingeräumt. Der Konzern selbst hat die rechtswidrigen Vorwürfe bestritten und betont, die meisten Diebstähle würden erfahrungsgemäß nicht von Kunden, sondern von Beschäftigten begangen. Zudem halte man sich an die Sicherheitsstandards, die im Handel üblich seien.

Quelle: www.pressetext.com/Sebastian Köberl

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