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Geflüchtete aus der Ukraine müssen keine Zuzahlungen für Medikamente leisten

Archivmeldung vom 05.04.2022

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 05.04.2022 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Bild: ABDA/DAV Fotograf: ABDA/DAV
Bild: ABDA/DAV Fotograf: ABDA/DAV

Geflüchtete aus der Ukraine müssen beim Einlösen von rosa Rezepten während der ersten 18 Monate Aufenthalt in Deutschland keine Zuzahlungen für Arzneimittel in der Apotheke leisten. Sie sind damit wie andere Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungsgesetzes zu behandeln.

Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) angesichts des anhaltenden Zustroms von flüchtenden Frauen, Männern und Kindern aus der Ukraine aufmerksam.

In zwei Fällen müssen jedoch auch Geflüchtete Geld für Arzneimittel ausgeben: Wenn sie noch nicht registriert sind und kein Kostenträger die Versorgung übernimmt, muss die Verordnung wie ein Privatrezept behandelt werden und die Kosten müssen von den Geflüchteten vollständig selbst übernommen werden. Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland müssen auch Geflüchtete aus der Ukraine wie andere Leistungsempfänger laut Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen für Arzneimittel leisten.

"Mit Engagement und Mitgefühl versorgen Apotheken die geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer. Es ist gut, dass in dieser Situation nicht auch noch Zuzahlungen geleistet werden müssen. Die Apotheken müssen bei der Versorgung aber zahlreiche sozialrechtliche Besonderheiten beachten und bürokratische Hürden überwinden", sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV): "Die Suche nach und die Abrechnung mit dem richtigen Kostenträger verursachen erheblichen Zeit- und Personalaufwand. Je nach Land und Kommune ist mal eine Aufnahmeeinrichtung, mal eine Behörde oder eine Krankenkasse zuständig."

Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Preises des verordneten Medikaments, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro. Die Krankenkassen sparen durch die Zuzahlungen, die von Apotheken eingezogen werden müssen, mehr als zwei Milliarden Euro pro Jahr.

Quelle: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände (ots)

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