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Karlsruhe: Elektronische Fußfessel mit Grundgesetz vereinbar

Archivmeldung vom 04.02.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 04.02.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch André Ott
Bundesverfassungsgericht: Eine Verhandlung des Zweiten Senats, 1989 (Symbolbild)
Bundesverfassungsgericht: Eine Verhandlung des Zweiten Senats, 1989 (Symbolbild)

Foto: Bundesarchiv, B 145 Bild-F080597-0004 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA 3.0
Lizenz: CC BY-SA 3.0 de
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Die gesetzlichen Regelungen zur Aufenthaltsüberwachung ehemaliger Straftäter mithilfe einer elektronischen Fußfessel sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01. Dezember 2020 hervor, der am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Demnach liege zwar ein "tiefgreifender Grundrechtseingriff" insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Gleichwohl sei dieser Grundrechtseingriff aufgrund des "Gewichts der geschützten Belange" zumutbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezwecke, so die Karlsruher Richter.

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung war zum 1. Januar 2011 eingeführt worden. Seitdem können Straftäter nach der Haft mit einer elektronischen Fußfessel überwacht werden. Betroffen sind Personen mit negativer Rückfallprognose.

Quelle: dts Nachrichtenagentur

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