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Zeltingen-Rachting: Spielzeugwaffe als Auslöser für gestrigen Großeinsatz

Archivmeldung vom 07.10.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 07.10.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Symbolfoto Softairpistole Bild: Polizei
Symbolfoto Softairpistole Bild: Polizei

Die Ermittlungen im Nachgang zu dem gestrigen Großeinsatz der Polizei nach einer vermeintlichen Schussabgabe in Zeltingen-Rachtig (unsere PM vom 6.10.21/14.20 Uhr) konnten zügig abgeschlossen werden.

Wie sich herausstellte handelte es sich bei der benutzten Pistole um eine sogenannte Softair-Pistole, die aufgrund ihrer Kennzeichnung als Spielzeugwaffe eingestuft werden konnte.

Der Verantwortliche, im Laufe der Fahndung festgenommene 58-jährige Autofahrer aus dem Landkreis Bernkastel-Kues, hatte mit der Pistole im Bereich des Campingplatzes geschossen und war dabei von Zeugen beobachtet worden. Hierdurch wurde der Polizeieinsatz ausgelöst.

Ganz so harmlos, wie sich die Situation heute darstellt, ist sie jedoch nicht. Da die sichergestellte Softairwaffe einer echten, scharfen Schusswaffe zum Verwechseln ähnelt, handelt es sich rechtlich um eine Anscheinswaffe, deren Führen in der Öffentlichkeit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Waffengesetzes darstellt. Den 58-Jährigen erwartet daher ein entsprechendes Verfahren.

Der ebenfalls zunächst beteiligte 50-jährige aus Zeltingen-Rachtig war lediglich Begleiter des Verantwortlichen. Beide Männer wurden nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen auf freien Fu0ß gesetzt.

Die Polizei warnt in diesem Zusammenhang davor, sich unbedarft mit derartigen "Spielzeugwaffen" in der Öffentlichkeit zu bewegen. Wie der gestrige Polizeieinsatz eindringlich beweist, handelt es sich dabei nicht wirklich ungefährliches Spielzeug. Selbst für im Umgang mit echten Waffen geschultes Fachpersonal ist es oft nicht möglich, diese Waffen auf den ersten Blick als ungefährlich zu erkennen.

Die Polizei muss nach Zeugehinweisen wie dem gestrigen, bis zur sicheren Aufklärung des Sachverhalts, von einer echten Schusswaffe und einer reellen Gefahren- oder Bedrohungslage ausgehen. Die polizeilichen Einsatzmaßnahmen werden entsprechend mit allen Konsequenzen durchgeführt, was gegebenenfalls drastische Folgen für Beteiligte und Unbeteiligte haben kann.

Quelle: Polizeipräsidium Trier (ots)

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