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Deutsches Kinderhilfswerk begrüßt Urteil des Bundesgerichtshofes zu Kinderlärm

Archivmeldung vom 29.04.2015

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 29.04.2015 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Justitia: großer Zorn über mildes Urteil für Edathy. Bild: Wengert/pixelio.de
Justitia: großer Zorn über mildes Urteil für Edathy. Bild: Wengert/pixelio.de

Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes zu Kinderlärm durch einen neuen Bolzplatz. "Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil die Regelungen zum Kinderlärm im Bundesimmissionsschutzgesetz gestärkt. So hat das Gericht festgestellt, dass diese Regelung auch auf das Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht ausstrahlt, sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Es ist insbesondere zu begrüßen, dass diese Regelung auch für Kinderlärm gilt, der erst nach Abschluss eines Mietvertrages entsteht. Ansonsten wären hier Klagen gegen Vermieter in Bezug auf Lärm von Kinderspielplätzen Tür und Tor geöffnet", erklärt Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes.

"Mit der Zurücküberweisung an das Landgericht ist das Ganze aber leider noch nicht ausgestanden. Denn der Bundesgerichtshof hat auch die Frage aufgeworfen, ob die Lärmbelästigungen eventuell von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ausgehen. Nach Klärung dieser Frage soll das Landgericht eine erneute Entscheidung treffen. Das Deutsche Kinderhilfswerk befürchtet, dass ein Urteil, dass Jugendlärm als nicht sozialadäquat einstuft, eine fatale Signalwirkung hätte. Schon jetzt können wir beobachten, dass Kinder- und Jugendeinrichtungen an die Stadtränder oder in unattraktive Stadtgebiete gedrängt oder von Lärmschutzwänden eingemauert werden. Das wird insbesondere Investoren von Wohnanlagen dazu verleiten, präventiv gegen Bolzplätze und Skateranlagen vorzugehen, um das Risiko möglicher Mietminderungen zu minimieren. Das ist nicht im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention, die seit 1992 in Deutschland geltendes Recht ist und eine Vorrangstellung des Kindeswohls bei allen Kindern betreffenden Entscheidungen normiert."

Quelle: Deutsches Kinderhilfswerk e.V. (ots)

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