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Kanzlei Storr stellt Befangenheitsantrag gegen die Richter des Kammergerichts

Archivmeldung vom 11.01.2013

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 11.01.2013 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Manuel Schmidt
Berlin-Schöneberg, Kammergericht, Portal in der Elßholzstraße.
Berlin-Schöneberg, Kammergericht, Portal in der Elßholzstraße.

Foto: Manfred Brückels
Lizenz: CC-BY-SA-3.0
Die Originaldatei ist hier zu finden.

Im Rechtsstreit "Gering gegen Kachelmann" hat Rechtsanwalt Dominik Storr am gestrigen Donnerstag für den Verfügungskläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin sowie die zwei beisitzenden Richter und eine Richterin gestellt.

Im letzten Jahr wurde ein Teilnehmer der Bürgerinitiative "Sauberer Himmel" von Jörg Kachelmann als "Neonazi" oder "verrückt" bezeichnet. Der ehemalige Wettermoderator konnte sich scheinbar nicht damit anfreunden, dass es Bürger gibt, die über die katastrophalen Auswirkungen des verdeckt durchgeführten Chemtrail- und Geoengineeringprogramms aufklären. Daraufhin kam es zum Rechtstreit.

Nachdem der Initiativenteilnehmer gegen das erstinstanzliche Urteil im Fall Kachelmann im Mai Berufung eingelegt hatte, dauerte es fast sieben Monate, bis das Kammergericht etwas unternahm. Dies, obwohl es sich vorliegend um ein eilbedürftiges einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Kurz vor Weihnachten erst teilte das Gericht Dominik Storr, dem Anwalt des Teilnehmers der Bürgerinitiative, mit, dass es gedenkt, die Berufung einstimmig ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen und gab dem Teilnehmer die Möglichkeit, die Berufung zurückzunehmen, heißt es.

Dies begründete der Senat scheinbar lapidar damit, dass sich der Begriff „Neonazis“ nicht auf den Teilnehmer der Initiative bezogen habe, da dessen vorausgehendes Schreiben nicht von „Zionisten“ gehandelt hätte. Rechtsanwalt Storr schreibt dazu im Befangenheitsantrag: "Die Auffassung des Senats ist nicht nur abwegig, weil sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung in keiner Weise gerecht wird. Sie verstößt auch gegen die allgemeinen Denkgesetze, weil die Bezeichnung „Neonazi“ nicht denknotwendig an das gedankliche Vorhandensein des Attributs „Zionismus“ anknüpft. Eine große Anzahl von Juden spricht sich ausdrücklich und deutlich gegen den „Zionismus“ aus, der auf eine politische Ideologie und die damit verbundene Bewegung zur Errichtung, Rechtfertigung und Bewahrung eines jüdischen Nationalstaates in Palästina abzielt. Man würde doch nicht auf die Idee kommen wollen, diese Juden als „Neonazis“ zu bezeichnen. Aber genau dies folgt im Umkehrschluss aus der Auffassung der abgelehnten Richter des Senats. Zudem folgt aus dieser Auffassung, dass die Betroffenheit bei dem Vorwurf „Neonazi“ immer dann ausscheiden würde, wenn sich der Betroffene nicht zuvor über den „Zionismus“ geäußert hätte – ein völlig absurder Gedanke."

Der Verfügungskläger hatte in seiner Berufungsbegründung vom 22.05.2012 ausgeführt, dass der Verfügungsbeklagte mit der Bezeichnung „Neonazis oder Verrückte“ Ausdrücke verwendet hat, die gerade in der heutigen Zeit des „braunen Terrors“ durch „verrückte Neonazis“ eine kaum mehr überbietbare Prangerwirkung in unserer Gesellschaft besitzen. Es wurde also bemängelt, dass es um die "bewusst herbeigeführte Prangerwirkung und den Ausgrenzungseffekt ging, die dem objektiven Leser beim Lesen der streitigen Email sofort ins Auge springen". Rechtsanwalt Storr: "Auch diesen Vortrag haben die abgelehnten Richter des Senats offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen und sind daher zu einer unvertretbaren Auffassung gelangt."

Den Befangenheitsantrag kann man hier einsehen: http://www.sauberer-himmel.de/wp-content/uploads/2013/01/Befangenheitsantrag-v.-10.01.2012.pdf

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