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Rechtsgutachten bestätigt teilweise Verfassungswidrigkeit des EEG 2021

Archivmeldung vom 03.05.2021

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 03.05.2021 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Sanjo Babić
Das EEG 2021 - in Teilen verfassungswidrig? Bild: Energy2market GmbH Fotograf: Energy2market GmbH
Das EEG 2021 - in Teilen verfassungswidrig? Bild: Energy2market GmbH Fotograf: Energy2market GmbH

Mit Unterstützung des Fachverbands Biogas und des Netzwerks Flexperten haben mehrere Betreiber bei der renommierten Kanzlei von Bredow Valentin Herz eine rechtsgutachterliche Stellungnahme zum in letzter Minute des Gesetzgebungsverfahrens angepassten § 50a im EEG 2021 in Auftrag gegeben.

Die Gutachter kommen dabei zu folgender Einschätzung: Der § 50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2021 ist nicht nur äußerst unglücklich formuliert und einer Auslegung kaum zugänglich, sondern wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz auch verfassungswidrig.

Die Rechtsfolge der einzig praktikablen Auslegung scheint, dass es den Flexzuschlag nunmehr nur für installierte Leistung, die in der Anschlussförderung zugebaut wird, gibt. Für alle Anlagen mit Flexprämie hat dies aber auch aufgrund der Ausschreibungsbedingungen zur Folge, dass es in den allermeisten Fällen kein "Mehr" an installierter Leistung gibt. Ein Zubau ohne völligen Verlust des Anspruchs auf Flexprämie und Flexzuschlag im Rahmen der Bestandsausschreibung erscheint daher für die Betroffenen derzeit nicht möglich.

Die Kompensation für die Begrenzung der Höchstbemessungsleistung in der Bestandsausschreibung und für Investitionen in Flexibilität fällt demzufolge ersatzlos weg. Gleichzeitig führt die Regelung die ebenfalls mit dem EEG 2021 eingeführte Aufhebung des Flexdeckels ad absurdum und bedeutet erhebliche kalkulatorische Einbußen für Betreiber, die bereits im Rahmen der Flexprämie ihre Anlagen im Hinblick auf eine zweite Förderperiode flexibilisiert haben. Dem EU-Beihilfenrecht steht die Förderung über Flexprämie und Flexzuschlag den Gutachtern zufolge allerdings überhaupt nicht entgegen, da es nicht zu einer Doppelförderung kommt. Die Vermeidung der Doppelförderung aus Angst vor beihilferechtlichen Konsequenzen war allerdings der einzige Grund des Gesetzgebers für die Änderung des § 50a in letzter Minute. Zudem ist § 50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2021 wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz dem Rechtsgutachten nach auch verfassungswidrig.

Zwar ist von Seiten der Regierungskoalition noch vor Ende der Legislaturperiode geplant, weitere Anpassungen am EEG durchzuführen, und auch im BMWi scheint man gewillt zu sein, zumindest die verfassungsrechtlich bedenklichen Auswirkungen des § 50a zurückzunehmen. Jedoch sehen alle Beteiligten im Hinblick auf das Näherrücken der Bundestagswahl den Willen der Koalitionsparteien schwinden, das Thema EEG nochmals anzufassen.

Quelle: Energy2market GmbH (ots)

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