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Eidgenossen machen Jagd auf Verkehrssünder

Archivmeldung vom 09.12.2010

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung am 09.12.2010 wiedergibt. Eventuelle in der Zwischenzeit veränderte Sachverhalte bleiben daher unberücksichtigt.

Freigeschaltet durch Thorsten Schmitt
Bild: ACE / Fotolia Mirpic/Hartz
Bild: ACE / Fotolia Mirpic/Hartz

Schweizer Behörden machen neuerdings mit außergewöhnlichen Methoden Jagd auf Verkehrssünder. Der ACE Auto Club Europa berichtete jetzt, wie die Tessiner Kantonspolizei einen deutschen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung unter Druck setzte. Der Club spricht von Nötigung. Per Zahlungsaufforderung mahnte die Polizei bei dem Autofahrer 120 Schweizer Franken an. Dieses Bußgeld hätte der reuige Automobilist laut ACE auch anstandslos bezahlt. Doch die Tessiner Behörde verlieh ihrer Aufforderung in einer Weise Nachdruck, die den Beschuldigten hell empörte – wohl zu Recht.

Zunächst fiel dessen Blick auf folgenden fettgedruckten und unterstrichenen Passus:

„Wenn der Betrag nicht innerhalb 15 Tagen beglichen wird, wird Ihr Name im RIPOL (internationale Personen- und Objektsuche) eingetragen und die zuständigen Behörden in Ihrem Land werden darüber informiert.“

Mit der Eintragung im RIPOL (vermutlich so etwas wie INTERPOL) hätte der Verkehrssünder ja zur Not noch leben können. Es kam aber noch besser:

„Diese mögliche Eintragung könnte Ihnen einige Unannehmlichkeiten verursachen. Wenn Sie Ihre Dokumente an irgendeiner Behörde (Zoll, Flugabfertigung, etc.) vorzeigen müssen, ergibt eine einfache Kontrolle, dass Sie international gesucht werden.“

120 Schweizer Franken oder lebenslang im Visier einer internationalen Fahndung? Vor diese Alternative gestellt, werden deutsche Verkehrssünder schnell beidrehen und sich Abkassieren lassen, freuten sich wohl die beamteten Hardliner in der Tessiner Polizeidirektion. Ob sie dabei auch an den Tatbestand der strafbaren Nötigung dachten? Möglicherweise macht die Schweizer Methode demnächst auch in Deutschland  Schule. Dann dürften Bußgeldbescheide nicht nur mit ähnlich „einladenden“ Zahlungsaufforderungen versehen werden, sondern auch, wie im Tessin üblich, mit „freundlichen Grüßen“.

Und das rät der ACE-Chefjurist Volker Lempp: Zwar ist die Schweiz (noch) nicht im EU-Vollstreckungspool, kann also den deutschen Verkehrssündern nicht über die Grenze nachsetzen. Gleichwohl hat sie im Inland ein Kontrollsystem errichtet, das bei einer Wiedereinreise den Zugriff erleichtert. Wer häufiger in die Schweiz reist, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass sein Verkehrsverstoß folgenlos bleibt und erforderlichenfalls fristgerecht Rechtsmittel einlegen. Wenn die ersten Mahnungen kommen, ist es dazu meistens zu spät. 

Quelle: ACE

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